Verordnung der Landeshauptstadt München über das Stadion an der Grünwalder Straße (Grünwalder-Stadionverordnung)
vom 25. November 1996
Stadtratsbeschluss: 21.11.1996
Bekanntmachung: 10.12.1996 (MüABl. S. 529)
Änderungen: 08.08.2000
(MüABl. S. 362)
17.02.2009
(MüABl. S. 57)
25.03.2015
(MüABl. S. 101)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.1996 (GVBl. S. 222), folgende Verordnung:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des Stadions an der Grünwalder Straße. Für die Verbote bei Risikospielen nach § 6 gilt ein erweiterter räumlicher Geltungsbereich. Dieser umfasst die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des Stadions an der Grünwalder Straße bis zu den drei U-Bahn-Stationen Silberhornstraße (nördlich von der Versammlungsstätte), Wettersteinplatz (südlich) und Candidplatz (westlich) inklusive aller dortigen U-Bahn-Aufgänge. Die genauen Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches im Sinne dieser Verordnung ergeben sich aus der Karte im Maßstab von 1 : 5000, ausgefertigt am 25. März 2015, die als Anlage 1 Bestandteil dieser Verordnung ist.
§ 2 Aufenthalt
(1) In den Versammlungsstätten und Anlagen des Stadions an der Grünwalder Straße dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.
(2) Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen.
(3) Für den Aufenthalt im Stadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten die von der Stadt im Einvernehmen mit den Stadionnutzern getroffenen Anordnungen.
§ 3 Eingangskontrolle
(1) Jeder Besucher ist beim Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
(2) Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.
(3) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die ein bundesweites Stadionverbot ausgesprochen worden ist.
§ 4 Verhalten im Stadion
(1) Innerhalb der Stadionanlagen hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
(2) Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.
(3) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen.
(4) Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.
§ 5 Verbote
(1) Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
a) gewaltverherrlichendes, rassistisches, fremdenfeindliches und rechts- bzw. linksextremistisches Propagandamaterial,
b) Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind.
c) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können,
d) Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen,
e) Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind,
f) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer,
g) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände,
h) Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1 m oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist,
i) mechanisch betriebene Lärminstrumente (z. B. Pressluftfanfaren), Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung (z.B. Megaphon) oder sonstige gefährliche Gegenstände (z. B. Laserpointer),
j) alkoholische Getränke aller Art,
k) Tiere.
(2) Verboten ist den Besuchern weiterhin:
a) gewaltverherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche, rechts- oder linksextremistische Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen oder Gesten zu diskriminieren,
b) Nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Maste aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen,
c) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten,
d) mit Gegenständen aller Art zu werfen,
e) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Rauchkörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen,
f) ohne Erlaubnis der Stadt oder des Stadionnutzers Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen,
g) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben,
h) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen.
§ 6 Risikospiele
(1) Als Risikospiele gelten alle Spiele zwischen den Herrenmannschaften des FC Bayern München und des TSV 1860 München.
(2) Unabhängig von den kraft Gesetzes ohnehin bestehenden Verbotstatbeständen ist für Risikospiele nach Absatz 1 an den jeweiligen Spieltagen ab 4 Stunden vor Spielbeginn und bis 2 Stunden nach Ende der Spiele untersagt:
a) gewaltverherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche, rechts- oder linksextremistische Parolen zur äußern oder zu verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch entsprechende Äußerungen, Gesten oder Propagandamaterial zu diskriminieren,
b) Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zu Beschädigung von Sachen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde mit sich zu führen,
c) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Rauchkörper, Leuchtkugeln oder andere pyrotechnische Gegenstände mit sich zu führen, abzubrennen oder abzuschießen,
d) Gegenstände oder Kleidung in einer Art und Weise zu nutzen, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern (Vermummungsverbot),
e) sich mit anderen zu einem gemeinschaftlichen friedensstörenden Handeln zusammenzuschließen,
f) das Mitführen von Glasflaschen beim gemeinsamen Marsch einer größeren Anzahl von Menschen zum Stadion (Fanmarsch).
§ 5 bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Anordnungen für den Einzelfall
(1) Die Landeshauptstadt München kann im Vollzug des Art. 19 bzw. 23 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes zum Schutz der dort genannten Rechtsgüter, insbesondere zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz, Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Auf Antrag kann das Kreisverwaltungsreferat im Einzelfall eine Befreiung von den in § 5 aufgeführten Verboten erteilen, soweit nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.
§ 8 Unfälle und Schäden
Unfälle oder Schäden sind der Stadt unverzüglich zu melden.
§ 9 Hausrecht
Das Hausrecht im Stadion übt neben der Landeshauptstadt München – Schulreferat – Sportamt, für die Dauer der Veranstaltung der jeweilige Veranstalter aus.
§ 10 Zuwiderhandlungen
(1) Wer den Vorschriften der §§ 2, 3, 4, 5 und 6 dieser Verordnung zuwiderhandelt, kann gemäß Art. 23 Abs. 3 LStVG in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit Geldbuße belegt werden.
(2) Andere Bußgeldvorschriften, insbesondere § 55 Abs. 1 Nr. 25 Waffengesetz über den Gebrauch von Schusswaffen und § 53 Abs. 3 Nr. 5 in Verbindung mit § 39 Waffengesetz, der bei öffentlichen Veranstaltungen das Führen von Schusswaffen, Hieb- oder Stoßwaffen verbietet, bleiben unberührt.
(3) Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.
(4) Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden.
(5) Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landeshauptstadt München über das Stadion an der Grünwalder Straße vom 21. Dezember 1976 (MüABl. S. 252) außer Kraft.