Verordnung
der Landeshauptstadt München über das Oktoberfest (Oktoberfestverordnung)
vom 26. August
2016
Stadtratsbeschluss: 24.08.2016
Bekanntmachung: 09.09.2016
(MüABl. S. 361)
Änderungen:
07.08.2017
(MüABl. S. 296)
18.07.2023 (MüABl. S. 435)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 19 Abs. 7 Nr. 2,
Art. 23 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und
das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
(Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.05.2015
(GVBl. S. 154), folgende Verordnung:
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich der Verordnung
(1) Die Verordnung regelt das Oktoberfest der Landeshauptstadt München
auf der Theresienwiese (Festwiese). Der räumliche Geltungsbereich der
Verordnung ist in dem beigefügten Plan des Kreisverwaltungsreferates vom 07.08.2017
(M 1: 4000) mit einer durchgezogenen Linie umgrenzt.
Der Plan ist als Anlage Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die im Plan schraffierten Flächen sind von den Verboten des
Befahrens mit Kinderwägen sowie des Schiebens von Fahrrädern (§ 3 Abs. 1)
ausgenommen.
(3) Die Verordnung gilt auch für die Oide Wiesn und das Bayerische
Zentrallandwirtschaftsfest (ZLF).
§ 2 Geltungsdauer
(1) Die Verordnung gilt jeweils ab dem 15. Tag vor dem ersten Sonntag im
Oktober, d. h. von dem entsprechenden Samstag im September ab 0.00 Uhr bis
einschließlich Montag nach dem ersten Sonntag im Oktober, 3.00 Uhr. Fällt der
„Tag der Deutschen Einheit“ (3. Oktober) auf den ersten Montag im Oktober, gilt
die Verordnung bis 3.00 Uhr des folgenden Dienstags, fällt der „Tag der
Deutschen Einheit“ auf den ersten Dienstag im Oktober, gilt die Verordnung bis
3.00 Uhr des folgenden Mittwochs. Falls die Zeitdauer des Oktoberfestes durch
Stadtratsbeschluss verändert wird, gilt die Verordnung ebenfalls. § 3 Abs.
6 Satz 2 und § 8 Abs. 1 Satz 2 bleiben unberührt.
(2) Unberechtigten ist der Aufenthalt auf der Festwiese an den
Samstagen, den Sonntagen und dem „Tag der Deutschen Einheit“ von 1.30 Uhr bis 9.00
Uhr untersagt. An den übrigen Tagen ist Unberechtigten der Aufenthalt auf der
Festwiese von 1.30 Uhr bis 10.00 Uhr untersagt.
§ 3 Fahrzeugverkehr auf der Festwiese
(1) Auf der Festwiese ist der Verkehr mit Fahrzeugen aller Art (auch das
Radschieben) sowie das Fahren mit rollenden Geräten (z.B. Inline-Skates,
Roller, Rollschuhe) und das Reiten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
verboten. Das Verbot gilt nicht für Krankenfahrstühle. Für Kinderwägen gilt das
Verbot an Samstagen und am „Tag der Deutschen Einheit“ ganztägig, an den
übrigen Wiesntagen ab 18.00 Uhr. Fällt
der „Tag der Deutschen Einheit“ auf einen Montag, gilt das Kinderwagenverbot
zusätzlich ganztägig am 2. Oktober. Das Bayerische Zentrallandwirtschaftsfest
ist von den Verboten des Befahrens mit Kinderwägen ausgenommen.
Für Brauereigespanne der auf dem Oktoberfest zugelassenen Brauereien
gilt das Verbot in den Jahren, in denen zeitlich parallel das Zentral-Landwirtschaftsfest
auf dem Südteil der Theresienwiese stattfindet, am Eröffnungstag ab 14.00 Uhr
und am 2. und 3. Samstag ab 12.00 Uhr. An den übrigen Wiesntagen gilt das
Verbot für Brauereigespanne nicht. Die Brauereigespanne dürfen nur in der Mitte
der Wiesnstraßen abgestellt werden.
(2) Fahrzeugen, die zur Belieferung der Betriebe dienen oder zur
Durchführung besonderer Arbeiten oder Aufgaben benötigt werden, kann auf Antrag
eine widerrufliche Erlaubnis zum Befahren der Wiesn- und Anlieferstraßen sowie
zum Parken auf den ausgewiesenen Anlieferplätzen erteilt werden. Die originale Erlaubnis ist sichtbar im
Fahrzeug mitzuführen. Die Erlaubnis kann mit Auflagen versehen werden.
(3) Auf der Festwiese darf nur in Schrittgeschwindigkeit gefahren
werden. In Rettungswegen und vor Notausgangstüren dürfen keine Kraftfahrzeuge
abgestellt werden.
(4) Der Aufenthalt der nach Abs. 2 mit einem Erlaubnisschein versehenen
Fahrzeuge auf der Festwiese ist auf die zum Auf- und Abladen oder die zur
Durchführung der besonderen Arbeiten und Aufgaben erforderliche Zeit zu
beschränken. Fahrzeuge, die über diese Zeit hinaus hinterstellt bleiben oder
offensichtlich zu einem anderen als dem angegebenen Zweck Verwendung finden,
können auf Kosten und Gefahr der für das Fahrzeug haftenden Person abgeschleppt
werden. Außerdem kann der Erlaubnisschein eingezogen werden.
(5) Soweit die entsprechende Berechtigung vorliegt, dürfen
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Zugmaschinen, auf der Festwiese nur auf den als
Parkplatz gekennzeichneten Flächen geparkt werden.
(6) Die Festwiese darf nur von sicherheitsrechtlich überprüften und für
zuverlässig befundenen Personen mit einem Kraftfahrzeug befahren werden. Das
Kreisverwaltungsreferat holt hierfür - auch im Vorfeld des Oktoberfestes -
insbesondere eine Stellungnahme der Polizei ein, ob Tatsachen bekannt sind, die
die Annahme rechtfertigen, das Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen. Für
die Überprüfung ist über das von der Landeshauptstadt München zur Verfügung
gestellte Online-Portal ein Antrag beim Kreisverwaltungsreferat zu stellen. In
Ausnahmefällen kann der Antrag auch schriftlich oder persönlich beim
Kreisverwaltungsreferat gestellt werden. . Die sicherheitsrechtliche
Zuverlässigkeit wird durch einen Zufahrtskontrollbeleg bescheinigt.
§ 4 Verhalten auf der Festwiese
(1) Auf der Festwiese haben sich alle Personen so zu verhalten, dass
niemand gefährdet oder geschädigt wird.
(2) Es ist nicht erlaubt:
a)
Gassprühdosen
(insbesondere Reizgasspray und Pfefferspray) mit schädlichem Inhalt, ätzende
oder färbende Substanzen oder Gegenstände auf die Festwiese einzubringen
und/oder mitzuführen, die als Hieb-, Stoß- oder Stichwaffen verwendet werden
können;
b)
Tiere
mitzuführen, davon ausgenommen sind Assistenzhunde;
c)
bauliche
Anlagen, sonstige Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu
bekleben;
d)
außerhalb
der Toiletten die Notdurft zu verrichten;
e)
das
Betteln in jeglicher Form;
f)
rassistische,
fremdenfeindliche, LGBTIQ*-feindliche, sexistische, gewaltverherrlichende oder
rechts- bzw. linksextremistische Parolen zu äußern oder zu verbreiten oder
Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen oder Gesten zu diskriminieren;
g)
rassistisches, fremdenfeindliches, LGBTIQ*-feindliches,
sexistisches, gewaltverherrlichendes oder rechts- bzw. linksextremistisches
Propagandamaterial mitzuführen;
h)
Glasflaschen
in das Festgelände einzubringen.
(3) Wer die Festwiese besucht, darf außerdem keine Rucksäcke und Taschen
oder vergleichbare Behältnisse mit einem Fassungsvermögen von mehr als drei
Litern in das Festgelände einbringen. Der Ordnungsdienst kann in begründeten
Fällen, insbesondere für den Transport erforderlicher medizinischer Geräte und
Arzneimittel, Ausnahmen vom vorgenannten Verbot zulassen.
(4) Außerhalb der von der Landeshauptstadt München zugewiesenen
Standflächen sind der Verkauf von Waren aller Art, die Abgabe von Speisen und
Getränken, das Anbieten gewerblicher Leistungen, sowie Werbung, das Aufsuchen
von Bestellungen und die Veranstaltungen von Vergnügungen zur Vermeidung von
Störungen des Publikumsverkehrs verboten. Dies gilt auch für nichtgewerbsmäßige
Darbietungen von Schaustellungen, Musikaufführungen, Werbeaktivitäten oder
sonstige unterhaltende Vorstellungen. Das Referat für Arbeit und Wirtschaft ist
in besonderen Fällen ermächtigt, Ausnahmen zuzulassen.
§ 5 Anordnungen für den Einzelfall
(1) Die Landeshauptstadt München kann im Vollzug des Art. 19 bzw. 23 des
Landesstraf- und Verordnungsgesetzes zum Schutz der dort genannten Rechtsgüter,
insbesondere zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder
Besitz Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Auf Antrag kann das Kreisverwaltungsreferat im Einzelfall eine
Befreiung von den aufgeführten Verboten erteilen, soweit nicht öffentliche
Interessen entgegenstehen.
§ 6 Jugendschutz
Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist die Anwesenheit auf der
Festwiese ab 20.00 Uhr nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder
erziehungsbeauftragten Person gestattet.
Kindern unter 6 Jahren ist der Aufenthalt in Bierzelten ab 20.00 Uhr auch in
Begleitung personen-sorgeberechtigter oder erziehungsbeauftragter Personen
untersagt.
§ 7 Aufenthalt in nichtöffentlichen Bereichen
Unberechtigte dürfen sich nicht in nichtöffentlichen Bereichen und im
Bereich der Wohnwagen aufhalten.
§ 8 Ordnungsdienste
(1) Auf der Festwiese dürfen nur Wachpersonen nach § 34a der Gewerbeordnung beschäftigt werden, für die dem Bewachungsunternehmen über das nationale Bewacherregister eine Zulassung zur Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen vorliegen und die auch im Übrigen sicherheitsrechtlich überprüft und für zuverlässig befunden wurden. Das Kreisverwaltungsreferat prüft hierfür – auch im Vorfeld des Oktoberfestes – ob die erforderliche Zulassung nach Satz 1 vorliegt und holt insbesondere eine Stellungnahme der Polizei ein, ob Tatsachen bekannt sind, die die Annahme rechtfertigen, dass Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen. Die Bewachungsunternehmen haben die Wachpersonen, für die ihnen eine Zulassung nach Satz 1 vorliegt, bis spätestens vier Wochen vor Festbeginn dem Kreisverwaltungsreferat zu melden. Die Meldepflicht gilt auch für entliehene Wachpersonen, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nach § 34a der Gewerbeordnung im Wege der Arbeitnehmerüberlassung beauftragt werden.
(2) Zur Überprüfung, Nachmeldung und zur Meldung der am jeweiligen Wiesntag tatsächlich eingesetzten Wachpersonen (Tagesliste) ist ausschließlich das von der Landeshauptstadt München bereitgestellte Online-Portal zu verwenden.
(3) Alle auf der
Festwiese eingesetzten Wachpersonen müssen in rechtlicher und fachlicher
Hinsicht geschult, körperlich geeignet sowie der deutschen Sprache mächtig
sein. Die Schulungen müssen sich inhaltlich entsprechend den Vorgaben des
Kreisverwaltungsreferates an den Besonderheiten des Oktoberfestes orientieren
und einen gesonderten Schwerpunkt im Bereich Deeskalation und Gewaltprävention
aufweisen.
Die
Bewachungsunternehmen müssen dem Kreisverwaltungsreferat bis spätestens um 10
Uhr des ersten Tages des Oktoberfestes einen Nachweis vorlegen, aus dem
ersichtlich ist, dass jede auf der Festwiese eingesetzte Wachperson diese
Schulung erhalten hat.
Während des
Oktoberfestes nachgemeldete Wachpersonen dürfen ihren Dienst erst antreten, nachdem
der Schulungsnachweis dem Kreisverwaltungsreferat vorgelegt wurde.
(4) Jede auf der Festwiese eingesetzte Wachperson ist
verpflichtet, sichtbar auf dem äußersten Kleidungsstück einen
Akkreditierungsnachweis zu tragen. Dieser wird jährlich durch das Kreisverwaltungsreferat
ausgestellt und verliert seine Gültigkeit mit Ende des jeweiligen Oktoberfestes.
Der Akkreditierungsnachweis für Wachpersonen enthält folgende Mindestangaben:
1. ein aktuelles Lichtbild;
2. den Vor- und Zunamen (aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes auf der Rückseite des Akkreditierungsausweises);
3. den Namen des Bewachungsunternehmens;
4. die Ordnernummer.
Das Kreisverwaltungsreferat kann auf dem
Akkreditierungsnachweis bei Bedarf weitere Angaben anbringen. Die bewachungsrechtlichen
Vorschriften bleiben unberührt, insbesondere in Hinblick auf die
Ausweistragepflicht.
(5) Die Wachpersonen sind berechtigt, Personen, die verbotene
Gegenstände nach § 4 der Verordnung in das Gelände der Festwiese einbringen,
zum Verlassen der Festwiese aufzufordern.
Die Wachpersonen sind ferner befugt, Personen daraufhin zu durchsuchen,
ob sie wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen Gegenständen (im
Sinne von § 4 dieser Verordnung) ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die
Durchsuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände. Im Weigerungsfall
kann der Zutritt zur Festwiese verwehrt oder zum Verlassen der Festwiese
aufgefordert werden.
§ 9 Einlass in Festzelte
In geschlossene Festzelte dürfen Gäste nicht unberechtigt eingelassen
werden. Insbesondere der Einlass gegen Entgelt oder einen geldwerten Vorteil
ist untersagt.
§ 10 Zuwiderhandlungen
(1) Nach Art. 19 Abs. 7 Nr. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer
vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
die in
§ 2 Abs. 1 bis 2 festgelegten Bestimmungen nicht einhält,
2.
entgegen
§ 3 Abs. 1 und 2 sich auf der Festwiese unbefugt aufhält oder die Auflagen der
Erlaubnis nicht beachtet,
3.
entgegen
§ 3 Abs. 3 schneller als in Schrittgeschwindigkeit fährt oder unbefugt ein
Kraftfahrzeug abstellt,
4.
entgegen
§ 3 Abs. 4 ein Fahrzeug über die zum Auf- oder Abladen oder zur Durchführung
der besonderen Arbeiten und Aufgaben erforderliche Zeit hinaus auf den Wiesn-
oder Anlieferstraßen und auf den Anlieferplätzen bzw. den ausgewiesenen
Parkplätzen abstellt,
5.
entgegen
§ 3 Abs. 5 Kraftfahrzeuge verbotswidrig parkt,
6.
entgegen
§ 3 Abs. 6 ohne Zufahrtskontrollbeleg mit einem Kraftfahrzeug auf die Festwiese
einfährt,
7.
entgegen
§ 4 Abs. 1 auf der Festwiese andere gefährdet oder schädigt oder den in § 4
Abs. 2, 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen
über das Verhalten auf der Festwiese zuwiderhandelt,
8.
entgegen
§ 7 sich unberechtigt in nichtöffentlichen Bereichen oder im Bereich der
Wohnwagen aufhält,
9.
entgegen
§ 8 Abs. 1 als verantwortliche Person eines Bewachungsunternehmens seine
Wachpersonen ohne Zuverlässigkeitsüberprüfung und entsprechender positiver
Bestätigung durch das Kreisverwaltungsreferat auf der Festwiese einsetzt oder
als Wachperson ohne Zuverlässigkeitsüberprüfung und entsprechender positiver
Bestätigung durch das Kreisverwaltungsreferat auf der Festwiese tätig wird,
10.
entgegen
§ 8 Abs. 3 als verantwortliche Person eines
Bewachungsunternehmens Wachpersonen ohne nachgewiesene Schulung auf der
Festwiese einsetzt,
11.
entgegen
§ 8 Abs. 4 als verantwortliche Person eines Bewachungsunternehmens Wachpersonen
auf der Festwiese einsetzt, ohne dass diese den Akkreditierungsnachweis im
Sinne von § 8 Abs. 4 sichtbar auf dem äußersten Kleidungsstück tragen oder als
Wachperson auf der Festwiese tätig wird, ohne den Akkreditierungsnachweis im
Sinne von § 8 Abs. 4 sichtbar auf dem äußersten Kleidungsstück zu tragen,
12.
entgegen
§ 9 unberechtigt Gäste in Festzelte einlässt.
(2) Nach Art. 19 Abs. 7 Nr. 2 und 38 Abs. 4 LStVG kann mit Geldbuße
belegt werden, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 vorsätzlich oder
fahrlässig zuwiderhandelt.
(3) Andere Bußgeld- oder Strafvorschriften, insbesondere § 53 Abs. 1 Nr.
3 Waffengesetz über den Gebrauch von Schusswaffen, § 52 Abs. 3 Nr. 9 i. V. m. §
42 Abs. 1 Waffengesetz, der bei öffentlichen Veranstaltungen das Führen von
Waffen aller Art verbietet, Art. 38 Abs. 4 LStVG i. V. m. §§ 18, 27 der
Verordnung über die Verhütung von Bränden - gasgefüllte Ballone betreffend –
bleiben unberührt.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Oktoberfestverordnung der Landeshauptstadt
vom 16. Juli 1997 (MüABl. S. 200) außer Kraft.