Verordnung der Landeshauptstadt München über das Frühlingsfest und den Flohmarkt auf der Theresienwiese (Frühlingsfest- und Flohmarktverordnung)
vom 11. April 2012
Stadtratsbeschluss: 21.03.2012
Bekanntmachung: 20.04.2012 (MüABl. S. 97)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der Art. 19 Abs. 7 Nr. 2, Art. 23 Abs. 1 und 38 Abs. 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2010 (GVBl. S. 169), folgende Verordnung:
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich der Verordnung
Die Verordnung regelt die Abhaltung des Frühlingsfestes und des Flohmarktes auf der Theresienwiese. Der räumliche Geltungsbereich der Verordnung ist in dem als Anlage beigefügten Plan des Kreisverwaltungsreferates (M 1:5.000) mit einer gekreuzten Linie für den Veranstaltungsbereich des Frühlingsfestes und mit einer schraffierten Linie für den Veranstaltungsbereich des Flohmarktes umgrenzt. Der Plan ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2 Geltungsdauer
Die Verordnung gilt jeweils während des von der Landeshauptstadt München festgesetzten Zeitraumes des Frühlingsfestes und des Flohmarktes.
§ 3 Verkehr auf der Theresienwiese
(1) Auf dem Veranstaltungsbereich des Frühlingsfestes ist, mit Ausnahme auf den gekennzeichneten Parkplatzflächen, der Verkehr mit Fahrzeugen aller Art grundsätzlich verboten. Ausgenommen hiervon sind Fahrzeuge, die zur Belieferung der Frühlingsfestbetriebe dienen oder zur Durchführung besonderer Arbeiten oder Aufgaben benötigt werden. Das Verbot gilt ferner nicht für Brauereigespanne und Krankenfahrstühle sowie für Kraftfahrzeuge der Frühlingsfestbezieher außerhalb der Betriebszeiten.
(2) Der Veranstaltungsbereich des Flohmarktes darf nur nach vorheriger Erteilung einer Berechtigung durch den Flohmarktbetreiber mit Kraftfahrzeugen befahren oder zum Parken genutzt werden.
§ 4 Verhalten auf der Theresienwiese
(1) Auf der Theresienwiese hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet oder geschädigt wird.
(2) Den Besuchern der Veranstaltungsbereiche Frühlingsfest und Flohmarkt auf der Theresienwiese, den Beschickern des Frühlingsfestes und dem von den Beschickern angestellten Personal sowie den Anbietern auf dem Flohmarkt ist nicht erlaubt:
a) sich von 00.00 Uhr bis 06.00 Uhr unberechtigt auf der Theresienwiese aufzuhalten;
b) Gassprühdosen mit schädlichem Inhalt, ätzende oder färbende Substanzen oder Gegenstände in den Veranstaltungsbereich des Frühlingsfestes / Flohmarktes einzubringen und / oder mitzuführen bzw. zum Verkauf anzubieten, die als Hieb-, Stoß- oder Stichwaffen verwendet werden können;
c) Tiere mitzuführen;
d) bauliche Anlagen, sonstige Einrichtungen oder Wege / Flächen zu markieren, zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
e) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten;
f) das Betteln in jeglicher Form;
g) rassistische, fremdenfeindliche, gewaltverherrlichende oder rechts- bzw. linksradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten, Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen oder Gesten zu diskriminieren sowie rassistisches, fremdenfeindliches, gewaltverherrlichendes oder rechts- bzw. linksradikales Propagandamaterial mitzuführen bzw. zum Verkauf anzubieten.
§ 5 Anordnungen für den Einzelfall
(1) Die Landeshauptstadt München kann im Vollzug des Art. 19 bzw. 23 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes zum Schutz der dort genannten Rechtsgüter, insbesondere zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz, Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Auf Antrag kann das Kreisverwaltungsreferat im Einzelfall eine Befreiung von den aufgeführten Verboten erteilen, soweit nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.
§ 6 Jugendschutz
Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist die Anwesenheit auf dem Veranstaltungsbereich des Frühlingsfestes ab 20.00 Uhr nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet.
Kindern unter 6 Jahren ist der Aufenthalt in Gastronomiebetrieben ab 20.00 Uhr auch in Begleitung personensorgeberechtigter oder erziehungsbeauftragter Personen untersagt.
§ 7 Zuwiderhandlungen
(1) Nach Art. 19 Abs. 8 Nr. 3 und Art. 23 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich:
1. entgegen § 3 auf den Veranstaltungsbereich des Frühlingsfestes oder des Flohmarktes einfährt oder parkt;
2. entgegen § 4 Abs. 1 auf der Theresienwiese andere gefährdet oder schädigt;
3. den § 4 Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen über das Verhalten in den Veranstaltungsbereichen Frühlingsfest und Flohmarkt zuwiderhandelt;
4. den Bestimmungen des § 6 zuwiderhandelt.
(2) Nach Art. 19 Abs. 8 Nr. 2, Art. 23 Abs. 3 und Art. 38 Abs. 4 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.
(3) Andere Bußgeld- oder Strafvorschriften, insbesondere § 53 Abs. 1 Nr. 3 Waffengesetz über den Gebrauch von Schusswaffen, § 52 Abs. 3 Nr. 9 i.V.m. § 42 Abs. 1 Waffengesetz, der bei öffentlichen Veranstaltungen das Führen von Waffen aller Art verbietet, Art. 38 Abs. 4 LStVG i.V.m. §§ 18, 27 der Verordnung über die Verhütung von Bränden – gasgefüllte Ballone betreffend – bleiben unberührt.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.