Verordnung der Landeshauptstadt München über die Errichtung und den Betrieb von Einzelfeuerstätten für feste Brennstoffe (Brennstoffverordnung - BStV)

vom 16. August 2011

Stadtratsbeschluss:                         27.07.2011

Bekanntmachung:                            09.09.2011 (MüABl. S. 252)

Änderung:                                04.11.2014 (MüABl. S. 838)
                                               01.04.2021 (MüABl. S. 206)

Aufgrund des Art. 10 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG)
(BayRS 2129-1-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2008 (GVBl. S. 466), erlässt die Landeshauptstadt München folgende Verordnung:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe im Sinne der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) vom 26.01.2010 (BGBl. I, S. 38) im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München.

§ 2 Anforderungen an den Betrieb von Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe

(1) Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen gelten besondere Anforderungen für den Betrieb von Einzelraumfeuerungsanlagen nach dieser Verordnung.

(2) In den Einzelraumfeuerungsanlagen nach § 1 dieser Verordnung dürfen nur folgende in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 5 a der 1. BImSchV benannte Festbrennstoffe eingesetzt werden:

a)    Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlenbriketts, Steinkohlenkoks

b)    Braunkohlen, Braunkohlenbriketts und Braunkohlenkoks

c)    Brenntorf, Presslinge aus Brenntorf

d)    Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts nach DIN EN 1860, Ausgaben September 2005 (Beuth Verlag, Berlin)

e)    naturbelassenes, stückiges Holz, einschließlich anhaftender Rinde, insbesondere in Form von Scheitholz, Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen

f)     Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts nach DIN EN 14961 Teil 1, Ausgabe April 2010, und Teil 3, Ausgabe September 2011, (Beuth Verlag, Berlin), oder in Form von Holzpellets nach den brennstofftechnischen Anforderungen des DINplus - Zertifizierungs­programms „Holzpellets zur Verwendung in Kleinfeuerstätten nach DIN 51731-HP 5“, Ausgabe August 2007 (Beuth Verlag, Berlin) sowie andere Holzbriketts oder Holzpellets aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität.

Rindenpresslinge stellen keine zulässigen Brennstoffe im Sinne von Buchst. f) dar und dürfen in den Einzelraumfeuerungsanlagen nicht eingesetzt werden.

(3) Der Betrieb von Einzelraumfeuerungsanlagen nach § 1 dieser Verordnung ist nur mit Festbrennstoffen zulässig, die auch in der Betriebsanleitung des Herstellers als zulässige Brennstoffe genannt sind. Die Betriebsanleitung ist zu beachten.

§ 3 Anforderungen an den Betrieb von Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Neuanlagen)

(1) Neue Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, mit Ausnahme von Grundöfen und offenen Kaminen, dürfen ab Inkrafttreten dieser Verordnung nur errichtet und betrieben werden, wenn für die Feuerstättenart der Einzelraumfeuerungsanlage durch eine Typprüfung des Herstellers belegt werden kann, dass unter Prüfbedingungen die Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 4 Nr. 1 Stufe 2 der 1. BImSchV und an den Mindestwirkungsgrad nach Anlage 4 Nr. 1 der 1. BImSchV eingehalten werden.

(2) Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme die Anlage mit der entsprechenden Typprüfung des Herstellers nach Abs. 1 beim Referat für Gesundheit und Umwelt anzuzeigen. Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach Abs. 1 gilt als nachgewiesen, wenn das Referat für Gesundheit und Umwelt sich nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige schriftlich äußert.

§ 4 Übergangsregelungen für bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen (Altanlagen)

(1) Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 30. Oktober 1999 (Inkrafttreten der Brennstoffverordnung in der Fassung vom 20. Oktober 1999) errichtet und in Betrieb genommen wurden, dürfen gemäß dieser Verordnung über den 31. Dezember 2018 hinaus nur dann weiterbetrieben werden, wenn nachfolgende Grenzwerte nicht überschritten werden:

Staub [g/m³]

Kohlenmonoxid [g/m³]

0,04

1,25

 

Der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte kann

1.    durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder

2.    durch eine kostenpflichtige Messung einer Schornsteinfegerin oder eines Schornsteinfegers unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nr. 3 der 1. BImSchV geführt werden.

(2) Kann ein Nachweis über die Einhaltung des Grenzwerts nach Abs. 1 für Staub nicht erbracht werden, sind bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen bis spätestens 31. Dezember 2018 mit einer Einrichtung zur Minderung der Staubemission nach dem Stand der Technik nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen. § 4 Abs. 6 1. BImSchV gilt entsprechend.

Kann der Nachweis über die Einhaltung des Grenzwertes nach Abs. 1 für Kohlenmonoxid nicht erbracht werden, sind bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen bis spätestens 31. Dezember 2018 außer Betrieb zu nehmen.

(3) Der Betreiber hat den Weiterbetrieb der Anlage über den 31. Dezember 2018 hinaus unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises nach Abs. 1 oder 2 (Nachweis über die Nachrüstung der Anlage nach dem Stand Technik) bis spätestens 31. Dezember 2018 beim Referat für Gesundheit und Umwelt anzuzeigen.

Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach Abs. 1 bzw. die Nachrüstung nach dem Stand der Technik gilt als nachgewiesen, wenn das Referat für Gesundheit und Umwelt sich nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige schriftlich äußert.

(4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für

1.    nichtgewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt,

2.    offene Kamine nach § 2 Nr. 12 der 1. BImSchV,

3.    Grundöfen nach § 2 Nr. 13 der 1. BImSchV,

4.    Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt, sowie

5.    Einzelraumfeuerungsanlagen, bei denen der Betreiber gegenüber der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger glaubhaft machen kann, dass sie vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden.

(5) Abs. 2 gilt nicht für Kamineinsätze, Kachelofeneinsätze oder vergleichbare Ofeneinsätze, die eingemauert sind. Diese sind spätestens bis zum 31. Dezember 2018 mit nachgeschalteten Einrichtungen zur Minderung der Staubemission nach dem Stand der Technik auszustatten. § 4 Abs. 6 1. BImSchV gilt entsprechend.

§ 5 Ausnahmen

(1) Das Referat für Gesundheit und Umwelt kann auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen des §§ 3 und 4 zulassen, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen und schädliche Einwirkungen nicht zu befürchten sind. Ausnahmen von den Anforderungen des §§ 3 und 4 werden zugelassen, wenn überwiegende öffentliche Belange dies erfordern. Ausnahmen werden unter Bedingungen und Auflagen erteilt.

(2) Anträge auf Ausnahmen sind beim Referat für Gesundheit und Umwelt einzureichen. Vor und bei der Antragstellung sollten die Antragsteller sich im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten von der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger beraten lassen.

§ 6 Weitergehende Anforderungen

Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere die 1. BImSchV, die Bayerische Bauordnung (BayBO), die Verordnung über Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen (Feuerungsverordnung - FeuV) sowie die Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparungsverordnung - EnEV) in ihrer jeweils gültigen Fassung, bleiben unberührt, soweit diese Verordnung keine weitergehenden Anforderungen enthält.

§ 7 Ordnungswidrigkeit

Nach Art. 11 Abs. 2 Nr. 3 BayImSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.    entgegen § 2 Abs. 2 andere als die dort aufgeführten Brennstoffe einsetzt,

2.    entgegen § 2 Abs. 3 andere als die vom Hersteller als zulässig benannten Brennstoffe einsetzt,

3.    entgegen § 3 Abs. 1 eine Feuerungsanlage betreibt,

4.    entgegen § 3 Abs. 2 die Anlage nicht vor Inbetriebnahme mit der entsprechenden Typprüfung des Herstellers anzeigt,

5.    entgegen § 4 Abs. 1 und 2 eine Einzelraumfeuerungsanlage weiter betreibt,

6.    entgegen § 4 Abs. 3 den Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

7.    eine Einzelraumfeuerungsanlage errichtet oder betreibt, die die im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 1 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen, Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt.

§ 8 Inkrafttreten / Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landeshauptstadt München über die Errichtung und den Betrieb von Einzelraumfeuerstätten für feste Brennstoffe (Brennstoffverordnung - BStV) vom 20.10.1999, zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.04.2006 (MüABl. S. 143), außer Kraft.