Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr der Landeshauptstadt München
vom 4. Januar 2023
Stadtratsbeschluss: 21.12.2022
Bekanntmachung: 20.01.2023 (MüABl. S. 25)
Die Landeshauptstadt erlässt aufgrund
des Art. 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG)
in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS
215-3-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 24.07.2020 (GVBl. S. 350), folgende Satzung:
§ 1 Aufwendungsersatz für Pflichtleistungen
(1) Die Landeshauptstadt München erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für
die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten
Pflichtleistungen ihrer Feuerwehr, insbesondere für
a)
Einsätze,
b)
Sicherheitswachen
(Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG) und
c)
das
Ausrücken nach vorsätzlicher und grob fahrlässiger Falschalarmierung und nach
Falschalarmen durch private Brandmeldeanlagen.
Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung
notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung
oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Aufwendungsersatz
erhoben, es sei denn, sie wurde durch eine
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlasst.
(2) Die Höhe des Ersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen
im Aufwendungsersatzverzeichnis gemäß Anlage 1 zu dieser Satzung und setzt sich
aus den jeweiligen Sach- und Personalkosten bzw. den sonstigen Kosten zusammen.
Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden
Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare
Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben.
(3) Auf Aufwendungsersatz soll verzichtet werden, wenn eine
Inanspruchnahme der Billigkeit widerspricht.
§ 2 Kostenersatz für freiwillige Leistungen
(1) Die
Landeshauptstadt München erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme der
Feuerwehr zu freiwilligen Leistungen und Arbeiten, die nicht zu den
Pflichtleistungen gehören (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG).
(2) Die Höhe des
Ersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen im Kostenverzeichnis gemäß Anlage
2 zu dieser Satzung und setzt sich aus den jeweiligen Sach- und Personalkosten
bzw. den sonstigen Kosten zusammen. Für den Ersatz von Kosten, die nicht in der
Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung
an die für vergleichbare Kosten festgelegten Sätze erhoben.
(3) Für
die Leistungen der Feuerwehr im Zusammenhang mit Brandmeldeanlagen werden
Jahresgebühren und einmalige Anschlussgebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren
richtet sich nach den Pauschalsätzen im Kostenverzeichnis gemäß Anlage 2 zu
dieser Satzung.
(4) Auf
Kostenersatz kann verzichtet werden, wenn eine Inanspruchnahme der Billigkeit
widerspricht.
§ 3 Materialverbrauch und Leistungen Dritter
(1) Für
Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.
(2) Werden der
Landeshauptstadt München von Dritten für deren Inanspruchnahme bei Feuerwehreinsätzen Kosten berechnet, werden diese
als eigener Aufwand weiter verrechnet, soweit dem Grunde nach ein
Erstattungsanspruch besteht.
(3) Aufwendungen,
die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG, sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art.
17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen, werden
unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.
§ 4 Entstehen und Fälligkeit des Kosten- und Aufwendungsersatzes
(1) Der
Aufwendungsersatzanspruch nach § 1 i.V.m. § 3 Abs. 1
bis 3 entsteht mit dem Tätigwerden, in Fällen des Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 und Nr.
7 BayFwG mit Ausrücken der Feuerwehr.
(2) Die Kosten nach
§ 2 i.V.m § 3 Abs. 1 bis 3 entstehen mit der willentlichen
Inanspruchnahme oder Beauftragung der Feuerwehr.
(3) Für
die Gebühren nach § 2 Abs. 3 entsteht die Gebührenschuld mit der willentlichen
Inanspruchnahme oder Beauftragung der Feuerwehr. Im Übrigen entstehen die
fortlaufenden Jahresgebühren zu Beginn eines Kalenderjahres am 1. Januar. Entsteht
oder endet die Gebührenschuld für die Jahresgebühr während eines
Kalenderjahres, so betragen die Gebühren für jeden angefangenen Kalendermonat
ein Zwölftel der Jahreskosten. Endet
die Inanspruchnahme von Leistungen der Feuerwehr vor Ablauf des Zeitraums für
den Gebühren festgesetzt wurden, so wird die entrichtete Gebühr auf Antrag
anteilig für jeden vollen Monat zurückerstattet.
(4) Die
entstandenen Gebühren sowie der Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Bekanntgabe des
erlassenen Bescheids zur Zahlung fällig.
§ 5 Schuldner*innen
(1) Die
Schuldner*innen des Aufwendungsersatzes bei Pflichtleistungen bestimmt sich
nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.
(2) Schuldner*in
des Kostenersatzes bei freiwilligen Leistungen ist, wer die Feuerwehr
willentlich in Anspruch genommen oder beauftragt hat.
(3) Mehrere
Schuldner*innen haften gesamtschuldnerisch.
§ 6 Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer
wird gemäß den gesetzlichen Vorgaben erhoben.
§ 7 Anwendung des Kommunalabgabengesetzes
Soweit
diese Satzung oder gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen, gelten
gemäß Art. 10 Ziffer 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) für die nach dieser Satzung
zu erhebenden Kosten und Aufwendungsersätze, die Art.
10 ff. KAG.
§ 8 Inkrafttreten / Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung
tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig
tritt die Satzung über den Aufwendungsersatz für Einsätze und
andere Leistungen bei Pflichtaufgaben der Feuerwehr der Landeshauptstadt
München (Feuerwehr-Aufwendungsersatzsatzung) vom 20.10.2014, zuletzt geändert
durch Satzung vom 30.10.2014 (MüABl. S. 795),
sowie die Satzung über den Kostenersatz für die
Inanspruchnahme der Feuerwehr der Landeshauptstadt München
bei freiwilligen Einsätzen und anderen
Leistungen (Feuerwehr-Kostenersatzsatzung) vom 20.10.2014, zuletzt geändert
durch Satzung am 30.10.2014 (MüABl. S. 799),
außer Kraft.
Anlage 1
zur Satzung
über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen
der Feuerwehr der Landeshauptstadt München
Verzeichnis der
Pauschalsätze für Pflichtleistungen der Feuerwehr München
Der Kostenersatz
setzt sich aus den jeweiligen Sach- und Personalkosten sowie den sonstigen
Kosten zusammen.
1. Streckenkosten
Die
Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für das
Fahrzeug |
|
Erkundungswagen
(3+1) (CBRN) |
0,34 Euro |
Drehleiter |
5,17 Euro |
Einsatzleitwagen
Organisatorische*r Leiter*in Rettungsdienst/ Einsatzleiter*in Rettungsdienst |
0,38 Euro |
Einsatzleitwagen
Analytische Task Force |
0,43 Euro |
Einsatzleitwagen1
EFD Einsatzführungsdienst |
0,94 Euro |
Einsatzleitwagen1
Flugh. |
3,13 Euro |
Einsatzleitwagen
Zugführer*in |
0,55 Euro |
Rettungswagen-Großraum
|
3,03 Euro |
Gerätewagen
Analytische Taskforce |
1,05 Euro |
Gerätewagen
Dekon-Personen |
0,70 Euro |
Gerätewagen
Gefahrgut |
4,04 Euro |
Gerätewagen
Großlüfter |
0,87 Euro |
Gerätewagen
Hochwasser |
1,33 Euro |
Gerätewagen
Höhenrettung |
0,29 Euro |
Gerätewagen
HS-Taucher*innen |
0,64 Euro |
Gerätewagen
IuK |
1,75 Euro |
Gerätewagen
Kranwagen |
1,04 Euro |
Gerätewagen
Küche |
2,96 Euro |
Gerätewagen
Strahlensch. |
0,56 Euro |
Gerätewagen
WNF |
0,62 Euro |
Gerätewagen-Atemschutz-Logistik |
5,22 Euro |
Hilfeleistungslöschfahrzeug
|
1,32 Euro |
Hubrettungsbühne |
3,90 Euro |
Kleinalarmfahrzeug
MOBELA |
0,30 Euro |
Kleinalarmfahrzeug
|
2,14 Euro |
Kranwagen
(KW 50) |
6,22 Euro |
Kranwagen
(KW 70) |
8,21 Euro |
Löschgruppenfahrzeug
|
2,20 Euro |
Löschgruppenfahrzeug
20 KatS |
1,36 Euro |
LKW
Versorgung FF |
0,41 Euro |
Mannschaftstransportwagen
(4+1) MOBELA Dekon Ass |
0,61 Euro |
Mannschaftstransportwagen
(8+1) MOBELA FF |
1,10 Euro |
Rettungswagen
|
0,80 Euro |
Infektionsrettungswagen
|
3,38 Euro |
Rüstwagen
|
3,15 Euro |
Sonderlöschfahrzeug
|
12,57 Euro |
Sattelzugmaschine
|
1,70 Euro |
Tanklöschfahrzeug
16/25 |
1,48 Euro |
Tanklöschfahrzeug
20/40 SL |
3,85 Euro |
Wechselladerfahrzeug
ARK |
2,07 Euro |
Wechselladerfahrzeug
ARK Kran |
3,56 Euro |
2. Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und
Ausrüstung abzugelten, die bestimmten Fahrzeugen zugeordnet sind, deren Kosten
aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden.
Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt
des Ausrückens aus der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens je
eine Stunde für |
|
Erkundungswagen
(3+1) (CBRN) |
40,51 Euro |
Drehleiter |
73,64 Euro |
Einsatzleitwagen
Organisatorische*r Leiter*in Rettungsdienst/ Einsatzleiter*in Rettungsdienst |
33,16 Euro |
Einsatzleitwagen
Analytische Task Force |
16,19 Euro |
Einsatzleitwagen1
EFD |
22,41 Euro |
Einsatzleitwagen1
Flugh. |
89,62 Euro |
Einsatzleitwagen
Zugführer*in |
8,87 Euro |
Rettungswagen-Großraum
|
300,32 Euro |
Gerätewagen
Analytische Taskforce |
148,71 Euro |
Gerätewagen
Dekon-Personen |
8,57 Euro |
Gerätewagen
Gefahrgut |
300,75 Euro |
Gerätewagen
Großlüfter |
65,70 Euro |
Gerätewagen
Hochwasser |
103,16 Euro |
Gerätewagen
Höhenrettung |
7,75 Euro |
Gerätewagen
HS-Taucher*innen |
62,43 Euro |
Gerätewagen
IuK |
43,53 Euro |
Gerätewagen
Kranwagen |
39,15 Euro |
Gerätewagen
Küche |
300,22 Euro |
Gerätewagen
Strahlensch. |
103,41 Euro |
Gerätewagen
WNF |
63,57 Euro |
Gerätewagen-Atemschutz-Logistik |
100,43 Euro |
Hilfeleistungslöschfahrzeug
|
30,15 Euro |
Hubrettungsbühne |
238,76 Euro |
Kleinalarmfahrzeug
MOBELA |
3,74 Euro |
Kleinalarmfahrzeug
|
29,42 Euro |
Kranwagen
(KW 50) |
178,43 Euro |
Kranwagen
(KW 70) |
100,80 Euro |
Löschgruppenfahrzeug
|
165,68 Euro |
Löschgruppenfahrzeug
20 KatS |
29,01 Euro |
LKW
Versorgung FF |
34,36 Euro |
Mannschaftstransportwagen
(4+1) MOBELA Dekon Ass |
300,37 Euro |
Mannschaftstransportwagen
(8+1) MOBELA FF |
129,72 Euro |
Rettungswagen
|
7,16 Euro |
Infektionsrettungswagen
|
300,41 Euro |
Rüstwagen
|
125,18 Euro |
Sonderlöschfahrzeug
|
300,63 Euro |
Sattelzugmaschine
|
221,68 Euro |
Tanklöschfahrzeug
16/25 |
78,92 Euro |
Tanklöschfahrzeug
20/40 SL |
263,89 Euro |
Wechselladerfahrzeug
ARK |
224,08 Euro |
Wechselladerfahrzeug
ARK Kran |
300,53 Euro |
Die Ausrückestundenkosten werden minutengenau entsprechend den
tatsächlichen Einsatzzeiten abgerechnet.
3. Geräteeinsatzkosten
Arbeitsstunden für einen Geräteeinsatz
werden nur dann gesondert verrechnet, wenn das Gerät
nicht ohnehin zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört und die Verwendung demnach bereits mit dessen Ausrückestunden abgegolten ist.
Liegen die
Voraussetzungen für eine gesonderte Verrechnung der Gerätesätze vor, beträgt
der Stundensatz für den
Lichtmastanhänger |
300,00 Euro |
Die
Geräteeinsatzkosten werden minutengenau entsprechend den tatsächlichen
Einsatzzeiten erhoben.
4. Personalkosten
Personalkosten
werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der
Zeitraum vom Ausrücken aus der Wache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens in
die Wache anzusetzen.
4.1. Hauptamtliches Personal
Für den Einsatz von
hauptamtlich Bediensteten werden folgende Stundensätze berechnet:
Qualifizierungsebene 2 (Mannschaftsdienstgrade) |
46,80 Euro |
Qualifizierungsebene 2 (Gruppenführer*innendienstgrade) |
54,00 Euro |
Qualifizierungsebene 3 |
58,20 Euro |
Qualifizierungsebene 4 |
76,80 Euro |
4.2. Ehrenamtliche*r
Feuerwehrdienstleistende*r
Bei der Verrechnung von
ehrenamtlichen Einsatzkräften gilt Ziffer 4.1 entsprechend.
Die Abrechnung erfolgt nach dem
tatsächlichen zeitlichen Einsatz (Minutentakt).
4.3. Taucheinsätze
Beim Einsatz von Taucher*innen
bzw. bei Arbeiten unter Pressluft (Druckkammer) werden zusätzlich Kosten in Höhe der Entschädigungssätze erhoben, die sich
aus den besoldungsrechtlichen
Regelungen für Erschwerniszulagen, insbesondere aus der BayZulV,
in ihrer jeweils geltenden Fassung
ergeben.
4.4. Sicherheitswachen
Für die Abstellung zum
Brandsicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG
werden erhoben je Stunde Wachdienst für
eingesetztes Personal in der
Qualifizierungsebene 2 (Mannschaftsdienstgrade) |
18,00 Euro |
Qualifizierungsebene 2 (Gruppenführer*innendienstgrade) |
23,40 Euro |
Qualifizierungsebene
3 |
28,80 Euro |
Qualifizierungsebene
4 |
34,20 Euro |
Die Abrechnung erfolgt nach
dem tatsächlichen Einsatz (Minutentakt).
Für die Anfahrt und die Rückfahrt
werden insgesamt pauschal eineinhalb Stunden berechnet.
Für kurzfristige Änderungen des
Dienstbeginns der Sicherheitswache (Mitteilung innerhalb von 24 Stunden vor geplanten
Veranstaltungsbeginn), die durch Veranstalter*innen veranlasst sind, wird zusätzlich ein
Verwaltungsaufwand
in Höhe von |
150,00 Euro |
berechnet.
Wird eine Sicherheitswache
nicht oder nicht rechtzeitig (mindestens 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn) angemeldet und haben dies die
Veranstalter*innen zu verantworten, wird zusätzlich
ein
Verwaltungsaufwand
in Höhe von |
150,00 Euro |
berechnet.
Wird eine Brandsicherheitswache
innerhalb von 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn angemeldet, werden Transportfahrzeuge, sowie die
Personalkosten für die*der Fahrer*in
des Fahrzeugs, die zusätzlich
eingesetzt werden müssen, verrechnet.
Wird eine Sicherheitswache
nicht oder nicht rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn) abgesagt, so wird für eingesetztes
Personal je eine Arbeitsstunde mit dem regulären
Stundensatz zzgl. der Pauschale für die An- und Rückfahrt berechnet.
Anlage 2
zur Satzung
über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen
der Feuerwehr der Landeshauptstadt München
Kostenverzeichnis
der Pauschalsätze für freiwillige Leistungen der Feuerwehr München
Der Kostenersatz
setzt sich aus den jeweiligen Sach- und Personalkosten sowie den sonstigen
Kosten zusammen.
1. Streckenkosten
Die
Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für das
Fahrzeug |
|
Erkundungswagen
(3+1) (CBRN) |
0,34 Euro |
Drehleiter |
5,59 Euro |
Einsatzleitwagen
Organisatorische*r Leiter*in Rettungsdienst/ Einsatzleiter*in Rettungsdienst |
0,39 Euro |
Einsatzleitwagen
Analytische Task Force |
0,43 Euro |
Einsatzleitwagen1
EFD Einsatzführungsdienst |
1,01 Euro |
Einsatzleitwagen1
Flugh. |
3,43 Euro |
Einsatzleitwagen
Zugführer*in |
0,57 Euro |
Rettungswagen-Großraum
|
3,35 Euro |
Gerätewagen
Analytische Taskforce |
1,08 Euro |
Gerätewagen
Dekon-Personen |
0,71 Euro |
Gerätewagen
Gefahrgut |
5,01 Euro |
Gerätewagen
Großlüfter |
0,88 Euro |
Gerätewagen
Hochwasser |
1,36 Euro |
Gerätewagen
Höhenrettung |
0,29 Euro |
Gerätewagen
HS-Taucher*innen |
0,68 Euro |
Gerätewagen
IuK |
1,90 Euro |
Gerätewagen
Kranwagen |
1,05 Euro |
Gerätewagen
Küche |
13,13 Euro |
Gerätewagen
Strahlensch. |
0,57 Euro |
Gerätewagen
WNF |
0,63 Euro |
Gerätewagen-Atemschutz-Logistik |
5,70 Euro |
Hilfeleistungslöschfahrzeug
|
1,36 Euro |
Hubrettungsbühne |
4,03 Euro |
Kleinalarmfahrzeug
MOBELA |
0,30 Euro |
Kleinalarmfahrzeug
|
2,35 Euro |
Kranwagen
(KW 50) |
6,41 Euro |
Kranwagen
(KW 70) |
8,77 Euro |
Löschgruppenfahrzeug
|
2,32 Euro |
Löschgruppenfahrzeug
20 KatS |
1,40 Euro |
LKW
Versorgung FF |
0,41 Euro |
Mannschaftstransportwagen
(4+1) MOBELA Dekon Ass |
0,95 Euro |
Mannschaftstransportwagen
(8+1) MOBELA FF |
1,19 Euro |
Rettungswagen
|
0,84 Euro |
Infektionsrettungswagen
|
6,38 Euro |
Rüstwagen
|
3,38 Euro |
Sonderlöschfahrzeug
|
22,05 Euro |
Sattelzugmaschine
|
1,80 Euro |
Tanklöschfahrzeug
16/25 |
1,53 Euro |
Tanklöschfahrzeug
20/40 SL |
4,14 Euro |
Wechselladerfahrzeug
ARK |
2,17 Euro |
Wechselladerfahrzeug
ARK Kran |
10,09 Euro |
2. Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und
Ausrüstung abzugelten, die bestimmten Fahrzeugen zugeordnet sind, deren Kosten
aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden.
Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt
des Ausrückens aus der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens je
eine Stunde für |
|
Erkundungswagen
(3+1) (CBRN) |
45,01 Euro |
Drehleiter |
81,83 Euro |
Einsatzleitwagen
Organisatorische*r Leiter*in Rettungsdienst/ Einsatzleiter*in Rettungsdienst |
36,84 Euro |
Einsatzleitwagen
Analytische Task Force |
17,99 Euro |
Einsatzleitwagen1
EFD Einsatzführungsdienst |
24,90 Euro |
Einsatzleitwagen1
Flugh. |
99,55 Euro |
Einsatzleitwagen
Zugführer*in |
9,86 Euro |
Rettungswagen-Großraum
|
300,32 Euro |
Gerätewagen
Analytische Taskforce |
165,24 Euro |
Gerätewagen
Dekon-Personen |
9,52 Euro |
Gerätewagen
Gefahrgut |
300,75 Euro |
Gerätewagen
Großlüfter |
73,00 Euro |
Gerätewagen
Hochwasser |
114,62 Euro |
Gerätewagen
Höhenrettung |
8,61 Euro |
Gerätewagen
HS-Taucher*innen |
69,37 Euro |
Gerätewagen
IuK |
48,36 Euro |
Gerätewagen
Kranwagen |
43,50 Euro |
Gerätewagen
Küche |
300,22 Euro |
Gerätewagen
Strahlensch. |
114,90 Euro |
Gerätewagen
WNF |
70,63 Euro |
Gerätewagen-Atemschutz-Logistik |
111,59 Euro |
Hilfeleistungslöschfahrzeug |
33,50 Euro |
Hubrettungsbühne |
265,29 Euro |
Kleinalarmfahrzeug
MOBELA |
4,16 Euro |
Kleinalarmfahrzeug
|
32,69 Euro |
Kranwagen
(KW 50) |
198,25 Euro |
Kranwagen
(KW 70) |
112,00 Euro |
Löschgruppenfahrzeug
|
184,09 Euro |
Löschgruppenfahrzeug
20 KatS |
32,24 Euro |
LKW
Versorgung FF |
38,18 Euro |
Mannschaftstransportwagen
(4+1) MOBELA Dekon Ass |
300,37 Euro |
Mannschaftstransportwagen
(8+1) MOBELA FF |
144,14 Euro |
Rettungswagen
|
7,96 Euro |
Infektionsrettungswagen
|
300,41 Euro |
Rüstwagen
|
139,09 Euro |
Sonderlöschfahrzeug
|
300,41 Euro |
Sattelzugmaschine
|
246,31 Euro |
Tanklöschfahrzeug
16/25 |
87,69 Euro |
Tanklöschfahrzeug
20/40 SL |
293,22 Euro |
Wechselladerfahrzeug
ARK |
248,98 Euro |
Wechselladerfahrzeug
ARK Kran |
300,53 Euro |
Die Ausrückestundenkosten werden minutengenau entsprechend den
tatsächlichen Einsatzzeiten abgerechnet.
3. Geräteeinsatzkosten
Arbeitsstunden für einen Geräteeinsatz
werden nur dann gesondert verrechnet, wenn das Gerät
nicht ohnehin zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört und die Verwendung demnach bereits mit dessen Ausrückestunden abgegolten ist.
Liegen die
Voraussetzungen für eine gesonderte Verrechnung der Gerätesätze vor, beträgt
der Stundensatz für den
Lichtmastanhänger |
300,00 Euro |
Die Geräteeinsatzkosten werden minutengenau entsprechend den tatsächlichen
Einsatzzeiten erhoben.
4. Personalkosten
Personalkosten
werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der
Zeitraum vom Ausrücken aus der Wache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens in
die Wache anzusetzen.
4.1. Hauptamtliches Personal
Für den Einsatz der hauptamtlich
Bediensteten werden folgende Stundensätze berechnet:
Qualifizierungsebene
2 (Mannschaftsdienstgrade) |
52,20 Euro |
Qualifizierungsebene
2 (Gruppenführer*innendienstgrade) |
60,00 Euro |
Qualifizierungsebene
3 |
64,80 Euro |
Qualifizierungsebene
4 |
85,20 Euro |
4.2. Ehrenamtliche*r
Feuerwehrdienstleistende*r
Bei der Verrechnung von ehrenamtlichen
Einsatzkräften gilt Ziffer 4.1 entsprechend.
Die Abrechnung erfolgt nach dem tatsächlichen zeitlichen Einsatz (Minutentakt).
4.3. Taucheinsatz
Beim Einsatz von Taucher*innen bzw. bei
Arbeiten unter Pressluft (Druckkammer) werden zusätzlich Kosten in Höhe der Entschädigungssätze
erhoben, die sich aus den besoldungsrechtlichen Regelungen für
Erschwerniszulagen, insbesondere aus der BayZulV, in ihrer
jeweils geltenden Fassung ergeben.
5. Brandmeldeanlagen
5.1. Die
einmaligen Kosten für die Einrichtung und Inbetriebnahme der
Alarmübertragungseinrichtung und der Bereitstellung eines Übertragungsweges mit
DSL-Anschluss betragen 455,00 Euro. Die jährlichen Kosten für die fortlaufende
Benutzung der Alarmübertragungseinrichtung und des Übertragungsweges betragen
1.411,00 Euro.
5.2. Die einmaligen Kosten für die Einrichtung und
Inbetriebnahme der Alarmübertragungseinrichtung und der Bereitstellung eines
Übertragungsweges mit LTE-Anschluss betragen 460,00 Euro. Die jährlichen Kosten
für die fortlaufende Benutzung der Alarmübertragungseinrichtung und des
Übertragungsweges betragen 966,00 Euro.
5.3. Die
einmaligen Kosten für die Einrichtung und die Inbetriebsetzung des
Feuerwehrschlüsseldepots betragen 445,00 Euro.
5.4. Für Nachholtermine sowie sonstige
Leistungen, die im Zusammenhang mit der Aufschaltung von Brandmeldeanlagen auf
die Alarmempfangseinrichtung von der Feuerwehr München erbracht werden und die
nicht mit den Pauschalsätzen aus den Ziffern 5.1 bis 5.3 abgegolten sind, wird
ein Stundensatz von 72,60 Euro verrechnet. Sach- und Materialkosten werden
gemäß der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere
Leistungen der Feuerwehr der Landeshauptstadt München erhoben.
6. Druckkammer
6.1. Probeschleusung
Für die Probeschleusung einer Gruppe werden 200 Euro berechnet. Eine Gruppe
besteht aus bis zu vier Personen. Für jede weitere Person bis zu einer
maximalen Gruppengröße von sechs Personen werden 50 Euro für jede weitere
Person berechnet. Ein ärztliches Tauglichkeitsattest ist vor Beginn der
Probeschleusung vorzulegen.
6.2. Medizinische Schleusungen
Für planbare medizinische Schleusungen und für Notfallschleusungen werden
folgende Kosten für die Nutzung der Druckkammer berechnet:
Schleusung mit
110 Minuten Dauer |
1.500,00 Euro |
Schleusung mit
155 Minuten Dauer |
1.700,00 Euro |
Schleusung mit
175 Minuten Dauer |
1.900,00 Euro |
7. Beratungsleistungen
Für Beratungsleistungen im Rahmen des
vorbeugenden Brandschutzes werden je Stunde verrechnet im Bereich
Planung |
116,17 Euro |
|
Veranstaltung |
116,44 Euro |
|
Feuerbeschau |
90,56 Euro |
|
Einsatzplan |
90,56 Euro |
|
Blitzschutz |
Auftragswert bis
zu 6.000 Euro |
83,96 Euro |
Auftragswert über
|
Abrechnung in
entsprechender Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
(HOAI) in der jeweils gültigen Fassung |
|
|
Für
Beratungsleistungen und Arbeiten zur Inbetriebnahme von digitalen
Objektfunkanlagen werden je Stunde 82,55 Euro verrechnet.
Der tatsächliche
Zeitaufwand wird im Minutentakt abgerechnet. Dieser umfasst auch Zeiten, die
für die Durchsicht der Unterlagen und für das Erstellen von Schriftstücken
sowie für die An- und Abfahrt bei Ortsterminen anfallen.
Werden Ortstermine
mit einem Dienstfahrzeug angefahren, so können pauschal 5,17 Euro berechnet
werden.
Der
Mindestzeitaufwand für die Beratungsleistungen beträgt |
15 Minuten |