Satzung über die öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise im Bereich der Landeshauptstadt München (Bekanntmachungssatzung)

vom 30. September 2020

Stadtratsbeschluss:                         30.09.2020

Bekanntmachung:                            09.10.2020 (MüABl. S. 546)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2020 (GVBl. S. 350), folgende Satzung:

§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen, die in ortsüblicher Weise zu geschehen haben, werden - vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelung - im Amtsblatt der Landeshauptstadt München vorgenommen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Gesetz eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt und in ortsüblicher Weise vorschreibt.

(2) Ist es zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben, Gesundheit oder zum Schutz von Sachgütern erforderlich, eine Allgemeinverfügung sofort bekanntzumachen und ist eine Bekanntmachung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig möglich, so kann die Allgemeinverfügung im Internetauftritt der Landeshauptstadt München, in Rundfunk oder Medien oder durch geeignete Kommunikationsmittel bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung ist anschließend unverzüglich auch nach Absatz 1 zu veröffentlichen.

§ 2 Bekanntmachung der Tagesordnung öffentlicher Sitzungen des Stadtrats

Für die Bekanntmachung der Tagesordnung öffentlicher Sitzungen des Stadtrats gilt § 1 nicht.
Die Tagesordnung öffentlicher Sitzungen des Stadtrats wird unter Angabe von Zeit und Ort spätestens am dritten Tage vor der Sitzung im Rathaus öffentlich angeschlagen (Art. 52 Abs. 1 GO) und der Presse bekanntgegeben.

§ 3 Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise im
Bereich der Landeshauptstadt München (Bekanntmachungssatzung) vom 28. November 1968 (MüABl. S. 247), zuletzt geändert durch Satzung vom 13.04.1977 (MüABl. S. 215), außer Kraft.