Hauptsatzung der Landeshauptstadt München

vom 12. Oktober 2012

Stadtratsbeschluss:                         04.10.2012

Bekanntmachung:                            19.10.2012 (MüABl. S. 334)

Änderungen:                             17.10.2013 (MüABl. S. 413)
07.08.2017 (MüABl. S. 310)
29.03.2018 (MüABl. S. 146)
20.12.2023 (MüABl. 2024, S. 3)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt auf Grund der Art. 20 a, Abs. 1 und 2, Art. 23, Art. 35 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2012 (GVBl. S. 366), sowie Art. 45 und 46 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen vom 24.07.2012 (GVBl. S. 366, BayRS 2022-I-I) folgende Satzung:

§ 1 Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister

Die erste Bürgermeisterin bzw. der erste Bürgermeister der Landeshauptstadt München ist  Beamtin bzw. Beamter auf Zeit (berufsmäßige Bürgermeisterin bzw. berufsmäßiger Bürgermeister). Sie bzw. er führt die Amtsbezeichnung „Oberbürgermeisterin“ bzw. „Oberbürgermeister“.

§ 2 Weitere Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister

Gemäß Art. 35 Abs. 1 der Gemeindeordnung werden zwei weitere Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister gewählt. Sie sind Beamtinnen oder Beamte auf Zeit (berufsmäßige weitere Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister) und führen die Amtsbezeichnungen „Bürgermeisterin“ oder „Bürgermeister“.

§ 3 Dienstbezüge und Dienstaufwandsentschädigung und Versorgung der berufsmäßigen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister und der berufsmäßigen Stadträtinnen und Stadträte

(1) Die Dienstbezüge der weiteren berufsmäßigen Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister werden gemäß dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) in der jeweils gültigen Fassung durch Beschluss der Stadtratsvollversammlung zu Beginn der Amtszeit festgelegt. Die Dienstbezüge der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters und der berufsmäßigen Stadträtinnen und Stadträte ergeben sich aus den Regelungen des KWBG in der jeweils gültigen Fassung

(2) Die berufsmäßigen Bürgermeisterinnen bzw.  Bürgermeister und die berufsmäßigen Stadträtinnen und Stadträte erhalten eine Dienstaufwandsentschädigung. Sie wird zu Beginn der Amtszeit durch Beschluss der Stadtratsvollversammlung festgesetzt.

§ 4  Entschädigungen für ehrenamtliche Stadträtinnen und Stadträte

(1) Die ehrenamtlichen Stadträtinnen und Stadträte erhalten jeweils am Ersten eines jeden Monats, im Voraus eine Entschädigung von 2.981,00 Euro. Die Vorsitzenden der Stadtratsfraktionen erhalten eine Entschädigung von 5.881,00 Euro. Die stellvertretenden Vorsitzenden erhalten 4.429,00 Euro mit der Maßgabe, dass je angefangene 15 Mitglieder einer Fraktion eine stellvertretende Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender benannt werden kann. Die erhöhte Entschädigung kann unter mehreren Personen aufgeteilt werden. Änderungen der Grundbesoldung der Beamten der Landeshauptstadt München in Besoldungsgruppe A 16 gelten mit dem gleichen Vom-Hundert-Satz (aufgerundet auf volle Eurobeträge) auch für die nach den Sätzen 1 bis 3 festgesetzten Entschädigungen.

Die bei der Anwendung der Dynamisierungsklausel sich ergebenden Veränderungsbeträge werden jeweils von der Verwaltung im Büroweg zu dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt, zu dem die Veränderungen für die Beamten nach dem Gesetz wirksam werden.

Darüber hinaus erhalten die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder kostenfrei Sondernetzkarten für den Innenraum des Münchner Verkehrs- und Tarifverbunds nach Maßgabe des Vertrags zwischen der Landeshauptstadt München und der Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH vom 28./30.10.1992.

Ist ein Stadtratsmitglied an der Wahrnehmung seiner Aufgaben länger als drei Monate verhindert, so wird die Entschädigung nach den Sätzen 1 bis 4 ab dem vierten Monat zur Hälfte gewährt.

(2) Beruflich selbstständig tätige ehrenamtliche Stadträtinnen und Stadträte erhalten für die Zeit ihrer Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung sowie der Ausschüsse des Stadtrats und der von der Stadt gebildeten Kommissionen, in denen sie Sitz und Stimme haben, eine Verdienstausfallentschädigung in Höhe von 44,29 Euro je volle Stunde Sitzungsdauer.

Sitzungszeiten werden minutengenau abgerechnet. Wegezeiten werden auf der Grundlage von typischen, vom ehrenamtlichen Stadtratsmitglied zu benennenden Wegeverbindungen minutengenau abgerechnet.

Die Entschädigung wird generell entsprechend der Veränderung der Beamtenbesoldung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 5 dynamisiert.

§ 4 Abs. 1 Satz 6 findet entsprechend Anwendung.

Die gleiche Regelung gilt für die Teilnahme an den Sitzungen

1.     einer Stadtratsfraktion (einschließlich der Fraktionsausschüsse und des Fraktionsvorstandes sowie für jährlich maximal zwei stattfindende Klausurtagungen von jeweils bis zu drei Tagen einschließlich der An- und Abfahrtszeiten),

2.     einer Ausschussgemeinschaft oder sonstigen Gruppierung, die mindestens zwei Mitglieder hat,

3.     der Vollversammlung und den Ausschüssen des Bayerischen Städtetages und des Deutschen Städtetages,

4.     der satzungsmäßig vorgesehenen Gremien des Rates der Gemeinden Europas (RGE),

5.     der ständigen Konferenz der Gemeinden und Regionen Europas (KGRE) und

6.     von Vereinen und Zweckverbänden, wenn das Stadtratsmitglied durch Stadtratsbeschluss entsandt wurde und für die Sitzungsteilnahme nicht ohnehin ein Entgelt erhält.

7.     sowie für das Wahrnehmen von Terminen zur Vertretung der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters.

Außerdem wird die Verdienstausfallentschädigung für den Besuch von Seminaren einschließlich der damit verbundenen Wegezeiten sowie für die Teilnahme an Besprechungen gewährt, zu denen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich von der Oberbürgermeisterin bzw.  vom Oberbürgermeister, einer Bürgermeisterin oder einem Bürgermeister, einem berufsmäßigen Stadtratsmitglied oder durch eine von diesen Personen beauftragte Person eingeladen wurde, oder für die die kurzfristig erforderlich gewesene Teilnahme nachträglich bestätigt wurde.

Für Dienstreisen (bis zu 8 Stunden täglich, montags bis freitags) wird ebenfalls Verdienstausfallentschädigung gewährt.

Die Verdienstausfallentschädigung, die nicht gewährt wird für Samstage sowie für Sonn- und Feiertage, ist auf 720 Stunden jährlich (60 Stunden monatlich im Jahresdurchschnitt) begrenzt, Wegezeiten bleiben insoweit außer Ansatz.

Maßgebend ist das Kalenderjahr. Besteht die Mitgliedschaft im Stadtrat nur für einen Teil eines Kalenderjahres, so ist die Höchststundenzahl auf 1/12 für jeden Monat begrenzt. Die Verdienstausfallentschädigung wird monatlich ausbezahlt, soweit 60 Stunden nicht überschritten werden. Etwa darüber liegende Entschädigungsstunden werden mit anderen Monaten desselben Kalenderjahres verrechnet. Die Anzahl der zu entschädigenden Stunden ist der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister bis zum 10. des dem Abrechnungsmonat folgenden Monats schriftlich bekannt zu geben.

Auf die Verdienstausfallentschädigung kann verzichtet werden.

(3) Ehrenamtliche Stadträtinnen und Stadträte, die keine Verdienstausfallentschädigung erhalten, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich durch die Teilnahme an Sitzungen ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder das Heranziehen einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Entschädigung in Höhe von 26,17 Euro je Sitzungsstunde. Im Übrigen gilt Abs. 2 entsprechend.

(4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird der ihnen entstandene nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt (Art. 20 a Abs. 2 Ziffer 1 GO).

(5) Die ehrenamtlichen Stadträtinnen und Stadträte erhalten Reisekostenvergütung nach Maßgabe der für die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder geltenden Bestimmungen.

(6) Ehrenamtliche Stadtratsmitglieder haben Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für eine notwendige Betreuung von im selben Haushalt lebenden

1.     Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2.     Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind,

3.     Angehörigen im Sinne des Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem Pflegegrad nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI

während der Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung sowie der Ausschüsse des Stadtrates und der von der Stadt gebildeten Kommissionen, in denen sie Sitz und Stimme haben, sowie den weiteren in Abs. 2 genannten Terminen einschließlich der Wegezeiten. Erstattungsfähig sind die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Betreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 16 Euro je Stunde und maximal bis zu 10 Stunden pro Termin, wenn für denselben Zeitraum nicht bereits eine Ersatzleistung nach Abs. 2 oder Abs. 4 beansprucht wird. Für Personen, denen eine Nachteilsentschädigung nach Abs. 3 zusteht, gilt dies nur, soweit die erstattungsfähigen Betreuungskosten diese Entschädigung übersteigen. Der Höchstbetrag wird entsprechend der Veränderung der Beamtenbesoldung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 5 dynamisiert.

§ 5 Amtskette

Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister, die weiteren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie die Stadträtinnen und Stadträte tragen bei feierlichen Anlässen eine Amtskette.

§ 6 Schadensersatz

Mitglieder des ehrenamtlichen Stadtrats, die in Ausübung ihres Ehrenamtes einen Sachschaden erleiden, erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien über den Sachschadensersatz bei städtischen Bediensteten.

Dabei gelten Dienstgänge als genehmigt, wenn das einzelne Stadtratsmitglied bestätigt, dass der Dienstgang in Ausübung des Stadtratsmandats erforderlich war.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.08.2012 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 27.11.1968 (MüABl. S. 209), zuletzt geändert durch Satzung vom 22.10.2007 (MüABl. S. 269), außer Kraft.