Bayerisches Ladenschlussgesetz sieht keine "Spätis" vor
Für „Spätis“ wie in anderen Bundesländern, die ein bestimmtes Warensortiment über 20 Uhr hinaus verkaufen dürfen, gibt es in Bayern keine rechtliche Grundlage.
Bayerisches Ladenschlussgesetz sieht keine „Spätis“ vor
In der aktuellen Debatte um sogenannte „Spätis“ weist das Kreisverwaltungsreferat (KVR) auf die aktuelle Rechtslage hin. Demnach sieht das erst kürzlich novellierte Ladenschlussgesetz in Bayern „Spätis“ weiterhin nicht als mögliche Betriebsform vor. Es gilt für den Einzelhandel generell der Ladenschluss nach 20 Uhr. Für „Spätis“ wie in anderen Bundesländern, die ein bestimmtes Warensortiment über 20 Uhr hinaus verkaufen dürfen, gibt es in Bayern keine rechtliche Grundlage.
Die im allgemeinen Sprachgebrauch und in der Presse oft als „Spätis“ bezeichneten Kioske in München, die auch nach 20 Uhr Waren verkaufen, arbeiten auf folgender Grundlage:
Generell handelt es sich bei jedem Kiosk in München zunächst einmal um ein Einzelhandelsgeschäft, sprich ähnlich einem Supermarkt, sodass die Ladenschlusszeiten gelten. Meldet nun der Betreiber parallel eine erlaubnisfreie Gaststätte an und betreibt diese auch als solche, so gelten einige wenige Privilegien, die abschließend im Gaststättengesetz geregelt sind:
„§ 7 Nebenleistungen
(1) Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende oder Dritte auch während der Ladenschlusszeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen.
(2) Der Schank- oder Speisewirt darf außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch
1. Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht, 2. Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren an jedermann über die Straße abgeben.“
Die rechtlichen Vorgaben werden den Betreibern bei Aufnahme ihrer Tätigkeit auch stets so mittels Merkblatt mitgeteilt.
Seit vergangenem Samstag gilt im Univiertel für fünf Kioske ein Verbot, Flaschenbier nach 22 Uhr abzugeben. Dies hat das KVR per Bescheid angeordnet. Im Übrigen wurden die Betreiber nur auf die geltende Rechtslage hingewiesen, insbesondere um zu vermeiden, dass nach Ladenschluss illegal harter Alkohol verkauft wird.
Die Auflage erfolgte, da es zu massiven Beschwerden seitens der Bürgerschaft kam. Auf diese hat das KVR reagiert. Es wurde keine Auflage zum Verkauf des essbaren Warenangebots gemacht.
Dem KVR ist es stets ein Anliegen, die verschiedenen Interessenlagen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Nur wenn die Situation vor Ort ein Einschreiten zwingend erfordert, wird mit verhältnismäßigen Maßnahmen reagiert. Im vorliegenden Fall war die Eindämmung des Verkaufs von Alkohol erforderlich, um den massiven, in zahlreichen Beschwerden sowie vom zuständigen Bezirksausschuss sowie einer Bürgerinitiative geschilderten Störungen entgegenzutreten. Kontrollen am vergangenen Wochenende haben sehr eindrücklich gezeigt, dass diese Maßnahme gezielt zu einer Verbesserung des Lärms, der Vermüllung und der weiteren mit Alkoholkonsum verbundenen Störungen beiträgt.
Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass auch einem ansässigen konzessionierten Gaststättenbetrieb die Abgabe von Alkohol im To-go-Geschäft ab 22 Uhr untersagt wurde, da dieser nachweislich ebenfalls maßgeblich zu den Verhältnissen vor Ort beigetragen hat.