Warnstreik an städtischen Kitas

Am 13. März 2025 ruft die Gewerkschaft Verdi zu einem ganztägigen Streik in Krippe, Kindergarten, Haus für Kinder, Hort, Tagesheim und im Kooperativen Ganztag auf.

07. März 2025

Warnstreik am 13. März 2025 – Wichtige Informationen für Eltern

Wie wir heute erfahren haben, rufen die Gewerkschaften für den 13. März 2025 die Tarifbeschäftigten bei der Landeshauptstadt München zu einem ganztägigen Warnstreik auf. Auch Ihre Kindertageseinrichtung kann davon betroffen sein. Wir empfehlen Ihnen dringend, bei der Leitung nachzufragen, ob die Einrichtung Ihres Kindes normal geöffnet wird, ob ein Teilbetrieb möglich ist oder ob die Einrichtung komplett geschlossen wird.

Das Streikrecht ermöglicht es allen aufgerufenen Mitarbeiter*innen, spontan an Streikmaßnahmen teilzunehmen. Uns ist im Vorfeld nicht bekannt, in welchem Ausmaß städtische Kindertageseinrichtungen bestreikt werden. Einschränkungen im Betrieb bis hin zu kompletten Schließungen können nicht verhindert werden.

Wir bedauern sehr, wenn es für Sie während des Warnstreiks der Gewerkschaften zu Unsicherheiten und Unannehmlichkeiten kommt.

Information

Ausfall von Kursangeboten am Streiktag

Aus organisatorischen Gründen müssen am Streiktag alle Vorkurse Deutsch 240 sowie alle weiteren Kursangebote in den Kindertageseinrichtungen entfallen.

Regelung zu Besuchs- und Verpflegungsgebühren

Die Besuchsgebühren und die Verpflegungsgebühren für Streiktage werden nicht automatisch erstattet.

Bei der Festlegung der aktuellen Verpflegungsgebühren wurde eine Anzahl von jährlich bis zu 42 Abwesenheitstagen bereits berücksichtigt. Erst die Anzahl der diese Zahl übersteigenden gebuchten Verpflegungstage ohne Essen kann erstattet werden. Ein entsprechender Antrag kann bis zum 30. September nach Ablauf des Einrichtungsjahres gestellt werden.

Bei atypischen Buchungszeiten oder dem unterjährigen Ausscheiden des Kindes gelten abweichende Anzahlen und Fristen. Neben Schließtagen, Urlaubs- oder Krankheitstagen können bei der Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Abwesenheitstage auch Streiktage, an denen keine Betreuung in einer Notgruppe vermittelt werden konnte, gezählt werden.

Information

Keine Erstattung weiterer Kosten

Über das Verpflegungsgeld hinausgehende Erstattungen (zum Beispiel Besuchsgebühren, Verdienstausfall, Kosten für die Tagesmutter) sind nicht möglich. Zudem ist eine Erstattung der Kitagebühren für Warnstreiks, bei denen Einrichtungen nur stundenweise nicht besucht werden können, nicht vorgesehen.

Die wichtigsten Fragen zum Streik auf einen Blick

Das Streikrecht ermöglicht es allen aufgerufenen Mitarbeiter*innen, spontan an Streikmaßnahmen teilzunehmen. Es ist daher im Vorfeld nicht bekannt, in welchem Ausmaß städtische Kindertageseinrichtungen bestreikt werden. Einschränkungen im Betrieb bis hin zu kompletten Schließungen von Kindertageseinrichtungen können nicht verhindert werden. Der Städtische Träger kann und muss nicht in allen Fällen eine Notbetreuung gewährleisten. Der städtische Träger bemüht sich, in begründeten Fällen eine Notbetreuung für Kindergartenkinder zu ermöglichen. Spezielle Notbetreuungseinrichtungen können nur bei Streiks, die mehrere Tage andauern, organisiert werden. Deshalb ist es unumgänglich, dass die Eltern bei drohendem Streik direkt bei ihrer Einrichtungsleitung nach der aktuellen Situation vor Ort fragen.

Im Falle einer mehrtägigen Schließung können Eltern bei der Einrichtungsleitung für ihr Kindergartenkind eine Notbetreuung in einer anderen, vom Streik weniger betroffenen Einrichtung beantragen. Jede Einrichtungsleitung kann in der Regel eine begrenzte Anzahl von Notbetreuungsplätzen für Kindergartenkinder vermitteln. Die Eltern müssen gegenüber der Einrichtungsleitung glaubhaft machen, dass trotz Bemühungen eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit nicht gefunden wurde. Wenn mehr Anträge als Plätze vorliegen, werden die Notbetreuungsplätze per Losentscheid vergeben. Für die aufnehmende Kindertageseinrichtung ist ein sogenanntes „Gastkind-Formular“ auszufüllen.

Das Angebot ist wegen der streikbedingten Personalausfälle nur sehr eingeschränkt möglich. Der Städtische Träger versucht bei ganztägigen oder länger andauernden Streiks, stadtweit in nicht oder weniger vom Streik betroffenen Kindertageseinrichtungen zusätzliche Notbetreuungsplätze für Kindergartenkinder aus anderen Einrichtungen anzubieten. Wegen der beschränkten Raum- und Personalkapazitäten sind pro Notbetreuungs-Einrichtung jeweils bis zu 25 Notbetreuungsplätze möglich. Das Gesamtangebot an Notbetreuungsplätzen hängt davon ab, wie viel Personal zur Verfügung steht.
Notbetreuungsplätze können nur für Kinder im Kindergartenalter angeboten werden. Kinder im Kinderkrippenalter sind noch zu klein, um sie ohne Eingewöhnung in einer anderen Einrichtung mit fremdem Personal unterzubringen. Für Schulkinder kann die Sicherheit auf dem Weg von der Schule in eine fremde, weiter entfernte Kindertageseinrichtung nicht gewährleistet werden.

Der Städtische Träger empfiehlt den Eltern, sich im Falle einer Schließung zusammen zu tun, um abwechselnd die Kinder zu betreuen. Im Notfall sollen Eltern bei ihrer Einrichtung nachfragen, ob eine Notbetreuung im Einzelfall angeboten werden kann. Eine zentrale Vermittlung von sogenannten Notbetreuungsplätzen ist nicht möglich. Andere städtische Einrichtungen dürfen andere Kinder nur aufnehmen, wenn das Gastkinderformular der Stammeinrichtung vorgelegt werden kann und nur dann, wenn ausreichend Personal in der aufnehmenden Einrichtung vorhanden ist.

Der Städtische Träger informiert die Eltern über die Einrichtungen mit einem Brief. Dieser Brief geht auch an die Elternvertretungsgremien und an das Staatliche Schulamt mit der Bitte, die Information über die internen Verteiler an die Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen und an die Grundschulen weiterzuleiten. Eltern, die am Tag des Streiks mit ihren Kindern vor einer geschlossenen Einrichtung stehen, können nicht aufgenommen werden.

Die Besuchsgebühren und die Verpflegungsgebühren für Streiktage werden nicht automatisch erstattet.
Bei der Festlegung der aktuellen Verpflegungsgebühren wurde eine Anzahl von jährlich bis zu 42 Abwesenheitstagen bereits berücksichtigt. Erst die Anzahl der diese Zahl übersteigenden gebuchten Verpflegungstage ohne Essen kann erstattet werden. Ein entsprechender Antrag kann bis zum 30. September nach Ablauf des Einrichtungsjahres gestellt werden. Bei atypischen Buchungszeiten oder dem unterjährigen Ausscheiden des Kindes gelten abweichende Anzahlen und Fristen.
Neben Schließtagen, Urlaubs- oder Krankheitstagen können bei der Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Abwesenheitstage auch Streiktage, an denen keine Betreuung in einer Notgruppe vermittelt werden konnte, gezählt werden.
Über das Verpflegungsgeld hinausgehende Erstattungen (Besuchsgebühren, Verdienstausfall, Kosten für die Tagesmutter, etc.) sind nicht möglich. Zudem ist eine Erstattung der Kitagebühren für Warnstreiks, bei denen Einrichtungen nur stunden-weise nicht besucht werden können, nicht möglich.

Aus Haftungsgründen können Eltern ihre Kinder grundsätzlich nicht in den Räumen der Kindertageseinrichtungen betreuen. Ausnahmegenehmigungen durch das Referat für Bildung und Sport sind in Einzelfällen nur bei längerfristigen Streiks möglich.

Ja, nach Streikrecht kann es vorkommen, dass Kinderkrippen, Kindergärten, KiTZ, Häuser für Kinder, Horte oder Tagesheime kurzfristig schließen. Der Städtische Träger bemüht sich jedoch, die Informationen von den Gewerkschaften im Vorfeld zu
erhalten. Die Eltern werden gebeten, sich über die Medien zu informieren und gegenseitig aktuelle Meldungen auszutauschen.

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