Warnstreik in Münchner Kitas

Verdi ruft am 21. März 2023 zum Warnstreik auf. Betroffen sind Krippen, Kindergarten, Haus für Kinder, Hort sowie die Kooperative Ganztagsbildung der LHM.

17. März 2023

Einschränkungen im Betrieb

Das Bild zeigt im Hintergrund mehrere Kinderfahrräder. Vor den Fahrrädern befindet sich ein rot-weißes Absperrband. Daran geheftet ist ein A4-Blatt mit der Aufschrift
Nagy

Das Streikrecht ermöglicht es allen aufgerufenen Mitarbeiter*innen, spontan an Streikmaßnahmen teilzunehmen. Uns ist im Vorfeld nicht bekannt, in welchem Ausmaß städtische Kindertageseinrichtungen bestreikt werden. Einschränkungen im Betrieb bis hin zu kompletten Schließungen von Kindertageseinrichtungen können nicht verhindert werden.

Ihre städtische Kindertageseinrichtung kann davon betroffen sein. Wir empfehlen Ihnen dringend, bei der Leitung nachzufragen, ob die Einrichtung Ihres Kindes normal geöffnet wird, ob ein Teilbetrieb möglich ist oder ob die Einrichtung komplett geschlossen wird.

Information

Ausfall aller Kursangebote

Aus organisatorischen Gründen müssen am Streiktag alle Vorkurse Deutsch 240 sowie alle weiteren Kursangebote in den Kindertageseinrichtungen entfallen.

Die wichtigsten Antworten auf einen Blick

Das Streikrecht ermöglicht es allen aufgerufenen Mitarbeiter*innen, spontan an Streikmaßnahmen teilzunehmen. Es ist daher im Vorfeld nicht bekannt, in welchem Ausmaß städtische Kindertageseinrichtungen bestreikt werden. Einschränkungen im Betrieb bis hin zu kompletten Schließungen von Kindertageseinrichtungen können nicht verhindert werden.
Der Städtische Träger kann und muss nicht in allen Fällen eine Notbetreuung gewährleisten. Der städtische Träger bemüht sich, in begründeten Fällen eine Notbetreuung für Kindergartenkinder zu ermöglichen. Spezielle Notbetreuungseinrichtungen können nur bei Streiks, die mehrere Tage andauern, organisiert werden.
Deshalb ist es unumgänglich, dass die Eltern bei drohendem Streik direkt bei ihrer Einrichtungsleitung nach der aktuellen Situation vor Ort fragen.

Im Falle einer mehrtägigen Schließung können Eltern bei der Einrichtungsleitung für ihr Kindergartenkind eine Notbetreuung in einer anderen, vom Streik weniger betroffenen Einrichtung beantragen.
Jede Einrichtungsleitung kann in der Regel eine begrenzte Anzahl von Notbetreuungsplätzen für Kindergartenkinder vermitteln. Die Eltern müssen gegenüber der Einrichtungsleitung glaubhaft machen, dass trotz Bemühungen eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit nicht gefunden wurde. Wenn mehr Anträge als Plätze vorliegen, werden die Notbetreuungsplätze per Losentscheid vergeben. Für die aufnehmende Kindertageseinrichtung ist ein sogenanntes „Gastkind-Formular“ auszufüllen.

Das Angebot ist wegen der streikbedingten Personalausfälle nur sehr eingeschränkt möglich. Der Städtische Träger versucht bei ganztägigen oder länger andauernden Streiks, stadtweit in nicht oder weniger vom Streik betroffenen Kindertageseinrichtungen zusätzliche Notbetreuungsplätze für Kindergartenkinder aus anderen Einrichtungen anzubieten. Wegen der beschränkten Raum- und Personalkapazitäten sind pro Notbetreuungs-Einrichtung jeweils bis zu 25 Notbetreuungsplätze möglich. Das Gesamtangebot an Notbetreuungsplätzen hängt davon ab, wie viel Personal zur Verfügung steht.
Notbetreuungsplätze können nur für Kinder im Kindergartenalter angeboten werden. Kinder im Krippenalter sind noch zu klein, um sie ohne Eingewöhnung in einer anderen Einrichtung mit fremdem Personal unterzubringen. Für Schulkinder kann die Sicherheit auf dem Weg von der Schule in eine fremde, weiter entfernte Kindertageseinrichtung nicht gewährleistet werden.

Der Städtische Träger empfiehlt den Eltern, sich im Falle einer Schließung zusammen zu tun, um abwechselnd die Kinder zu betreuen. Im Notfall sollen Eltern bei ihrer Einrichtung nachfragen, ob eine Notbetreuung im Einzelfall angeboten werden kann. Eine zentrale Vermittlung von sogenannten Notbetreuungsplätzen ist nicht möglich. Andere städtische Einrichtungen dürfen andere Kinder nur aufnehmen, wenn das Gastkinderformular der Stammeinrichtung vorgelegt werden kann und nur dann, wenn ausreichend Personal in der aufnehmenden Einrichtung vorhanden ist.

Der Städtische Träger informiert die Eltern über die Einrichtungen mit einem Brief. Dieser Brief geht auch an die Elternvertretungsgremien und an das Staatliche Schulamt mit der Bitte, die Information über die internen Verteiler an die Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen und an die Grundschulen weiterzuleiten. Eltern, die am Tag des Streiks mit ihren Kindern vor einer geschlossenen Einrichtung stehen, können nicht aufgenommen werden.

Sowohl die Besuchsgebühren als auch das Verpflegungsgeld können für Zeiten, in denen Kinder streikbedingt keine städtische Kindertageseinrichtung besuchen, taggenau erstattet werden. Für diese Erstattung ist keine separate Antragstellung erforderlich. Über die Besuchs- und Verpflegungsgebühr hinausgehende Erstattungen (wie Verdienstausfall, Kosten für Tagesmutter) sind nicht möglich. Grundsätzlich erfolgt die Erstattung der Gebühren zeitnah, in der Regel im Folgemonat. Bedingt durch den erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand kann es aber bei der Rückerstattung der Gebühren zu zeitlichen Verzögerungen kommen. Für Warnstreiks, bei denen Einrichtungen nur stundenweise nicht besucht werden können, ist eine Erstattung nicht möglich.

Aus Haftungsgründen können Eltern ihre Kinder grundsätzlich nicht in den Räumen der städtischen Kindertageseinrichtungen betreuen. Ausnahmegenehmigungen durch das RBS sind in Einzelfällen nur bei längerfristigen Streiks möglich.

Grundsätzlich ist dies nach Streikrecht nicht auszuschließen, da das Personal ohne vorherige Ankündigung einem kurzfristigen Streikaufruf folgen kann. Der Städtische Träger bemüht sich jedoch, die Informationen von den Gewerkschaften im Vorfeld zu erhalten. Die Eltern werden gebeten, sich über die Medien zu informieren und gegenseitig aktuelle Meldungen auszutauschen.