Statistische Daten zum Thema Arbeitsmarkt in München
Beschäftigung, Pendlerströme und Arbeitslosigkeit
Basiszahlen
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (Arbeitsort München) am 30.06.2023:
960 354
Einpendelnde am 30.06.2023: 457 594
Auspendelnde am 30.06.2023: 203 136
Arbeitslosenquote (aller zivilen Erwerbspersonen)
im Oktober 2024: 5,0 %
Interaktive Anwendungen
Aktuelle Jahreszahlen zum downloaden
Alle aufgeführten Jahreszahlen sind Daten in ihrer jeweils aktuellsten Version und werden als pdf-Dokument zum Download zur Verfügung gestellt.
- Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte am Arbeits- bzw. Wohnort 2022 bis 2023 nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit
- Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte am Arbeitsort am 30.06.2023 nach Wirtschaftsabschnitt
- Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte am Wohnort am 31.12.2023 nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Alter
- Ein- und Auspendelnde aus beziehungsweise nach Bayern 2015 bis 2023 nach Regierungsbezirk
- Einpendelnde aus Bayern am 30.06.2023 nach Wohnort
- Arbeitslose im Dezember 2023 nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Dauer der Arbeitslosigkeit
- Arbeitslose und gemeldete offene Stellen im Jahresverlauf 2023
- Arbeitslosenzahlen und -quoten 2021 bis 2023 im regionalen Vergleich
- Arbeitslose im Dezember 2023 in den Stadtbezirken
- Regelleistungsberechtigte am 31.12.2023 nach Erwerbsfähigkeit und Alter in den Stadtbezirken
- Bedarfsgemeinschaften und die darin lebenden Personen 2021 bis 2023
Agenturbezirk
Die Bezeichnung Agenturbezirk wurde anstelle der älteren Bezeichnung Arbeitsamtsbezirk im Rahmen der Reform des Arbeitsmarktes (Stichwort Hartz IV) im Jahr 2005 eingeführt. Der Agenturbezirk München setzte sich bis zum 30.09.2012 aus der Landeshauptstadt München und den Landkreisen Dachau, Ebersberg, Fürstenfeldbruck, München und Starnberg zusammen. Seit dem 01.10.2012 besteht dieser im Grunde nur noch aus der Landeshauptstadt München und dem Landkreis München.
Die Landkreise Dachau und Ebersberg gehören nun zum Agenturbezirk Freising und die Landkreise Fürstenfeldbruck und Starnberg zum Agenturbezirk Weilheim.
Arbeitslose
Arbeitslose sind Personen, die
- vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben (Beschäftigungslosigkeit),
- eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen (Eigenbemühungen),
- den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zur Verfügung stehen,
- also arbeiten dürfen, arbeitsfähig und -bereit sind (Verfügbarkeit),
- in der Bundesrepublik Deutschland wohnen,
- nicht jünger als 15 Jahre sind und die Altersgrenze für den Renteneintritt noch nicht erreicht haben,
- sich persönlich bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitslos gemeldet haben.
Arbeitslose nach SGB III: alle Personen, die nach dem 3. Buch des Sozialgesetzbuches ihre Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten. Diese Leistungen sind je nach Dauer der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zeitlich begrenzt. Zu prüfen ist anschließend, ob Entgeltersatzleistungen nach dem SGB II entsprechend den jeweiligen Vermögensverhältnissen gezahlt werden können.
Arbeitslose nach SGB II: alle Personen, die nach dem 2. Buch des Sozialgesetzbuches ihre Leistungen erhalten.
Arbeitslosenquote
Die Arbeitslosenquote ist der Anteil der bei der Arbeitsagentur registrierten arbeitslosen Personen an den Erwerbspersonen (EP = Erwerbstätige + Arbeitslose).
Es werden zwei Arbeitslosenquoten unterschieden:
Arbeitslose bezogen auf alle zivilen Erwerbspersonen:
Alle zivilen Erwerbspersonen sind die Summe aus allen zivilen Erwerbstätigen, das sind sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (einschließlich Auszubildende), Beamt*innen (ohne Soldat*innen), geringfügig Beschäftigte, Personen in Arbeitsgelegenheiten und Grenzpendelnde sowie Selbstständige und mithelfende Familienangehörige, und den Arbeitslosen.
Arbeitslose bezogen auf die abhängigen zivilen Erwerbspersonen:
Die abhängigen zivilen Erwerbspersonen sind die Summe aus den abhängigen zivilen Erwerbstätigen, das sind sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (einschließlich Auszubildende), Beamt*innen (ohne Soldat*innen), geringfügig Beschäftigte, Personen in Arbeitsgelegenheiten und Grenzpendelnde, und den Arbeitslosen.
Bedarfsgemeinschaft
Eine Bedarfsgemeinschaft bezeichnet eine Konstellation von Personen, die im selben Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften. Von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wird erwartet, dass es sein Einkommen und Vermögen zur Deckung des Gesamtbedarfs aller Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft einsetzt (Ausnahme: Kinder).
Es besteht eine sog. bedingte Einstandspflicht. Eine Bedarfsgemeinschaft (gem. §7 SGB II) hat mindestens eine leistungsberechtigte Person.
Des Weiteren zählen dazu:
- die im Haushalt lebenden Eltern, der im Haushalt lebende Elternteil und/oder der*die im Haushalt lebende Partner*in dieses Elternteils der leistungsberechtigte Person, sofern die leistungsberechtigte Person das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- als Partner*in der leistungsberechtigte Person
- der*die nicht dauernd getrennt lebende Ehepartner*in,
- der*die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner*in,
- eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
- die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder des*der Leistungsberechtigten, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Bedarfsgemeinschaften lassen sich differenzieren nach Regelleistungs-Bedarfsgemeinschaften und sonstigen Bedarfsgemeinschaften. Vom Begriff der Bedarfsgemeinschaft abzugrenzen sind Haushaltsgemeinschaften und Zweckgemeinschaften (wie z.B. Studenten-WGs).
Der Typ der Bedarfsgemeinschaft teilt die Bedarfsgemeinschaften anhand der Information, in welcher Beziehung die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zueinander stehen, in verschiedene Gruppen ein.
Es gibt fünf Typen von Bedarfsgemeinschaften:
- Single-Bedarfsgemeinschaft,
- Alleinerziehende-Bedarfsgemeinschaft,
- Paar-Bedarfsgemeinschaft ohne Kind(er),
- Paar -Bedarfsgemeinschaft mit Kind(ern) und
- sonstige Bedarfsgemeinschaft.
Bei der Ermittlung des Typs der Bedarfsgemeinschaft werden alle Personen der Bedarfsgemeinschaft einbezogen. Neben der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft spielen dabei auch Merkmale wie das Alter und die Stellung der einzelnen Personen in der Bedarfsgemeinschaft (Hauptperson/Paar, minderjähriges (unverheiratetes) Kind, volljähriges (unverheiratetes) Kind unter 25 Jahren) eine Rolle. Bei den Alleinerziehenden- bzw. Paar-Bedarfsgemeinschaften mit Kind(ern) bezieht sich die Kind-Information jeweils auf minderjährige (unverheiratete) Kinder. Volljährige (unverheiratete) Kinder unter 25 Jahren bleiben bei der Ermittlung des Typs der Bedarfsgemeinschaft unberücksichtigt. So können in einer Paar- Bedarfsgemeinschaft ohne Kind(er) durchaus ein oder mehrere volljährige Kinder leben. Sofern Bedarfsgemeinschaften aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht genau einem Bedarfsgemeinschafts-Typ zugeordnet werden können, werden diese als „nicht zuordenbare Bedarfsgemeinschaft“ bezeichnet. Aufgrund fehlender Informationen zu den Personen der Bedarfsgemeinschaft (z.B. keine Angabe zum Alter) kann es sein, dass kein Bedarfsgemeinschafts-Typ ermittelt werden kann.
Beschäftigte am Arbeitsort
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die – unabhängig von ihrem Wohnort – in der Landeshauptstadt München ihren Arbeitsort haben.
Beschäftigte am Wohnort
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die – unabhängig von ihrem Arbeitsort – in der Landeshauptstadt München ihren Wohnort haben.
Erwerbsfähige (Regel-)Leistungsberechtigte
Als erwerbsfähige (Regel-)Leistungsberechtigte gelten gem. § 7 SGB II Personen, die
- das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben,
- erwerbsfähig sind,
- hilfebedürftig sind und
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Als erwerbsfähig gilt gem. § 8 SGB II, wer nicht durch Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Innerhalb der Grundsicherungsstatistik SGB II werden Personen nur dann als erwerbsfähige (Regel-)Leistungsberechtigte ausgewiesen, wenn sie Bürgergeld für erwerbsfähige (Regel-)Leistungsberechtige (vor 2023: Arbeitslosengeld II) beziehen.
Erwerbstätige
Alle Personen, die einer Erwerbstätigkeit oder auch mehreren Erwerbstätigkeiten nachgehen, unabhängig von der Dauer der tatsächlich geleisteten oder vertragsmäßig zu leistenden wöchentlichen Arbeitszeit.
Für die Zuordnung zu den Erwerbstätigen ist es unerheblich, ob aus dieser Tätigkeit der überwiegende Lebensunterhalt bestritten wird oder nicht.
Zu den Erwerbstätigen gehören auch Soldat*innen (einschließlich der Wehr- und Zivildienstleistenden). Nicht zu den Erwerbstätigen zählen Personen in ihrer Eigenschaft als Grundstücks-, Haus- und Wohnungseigentümer*innen oder als Eigentümer*innen von Wertpapieren und ähnlichen Vermögenswerten.
Im Fall mehrerer (gleichzeitiger) Tätigkeiten ist sowohl für die Zuordnung nach der Stellung im Beruf als auch für die Zuordnung auf Wirtschaftsbereiche die zeitlich überwiegende Tätigkeit zugrunde gelegt.
Gemeldete offene Stellen
Bei gemeldeten Arbeitsstellen handelt es sich um
- sozialversicherungspflichtige oder
- geringfügige (Mini-Jobs) oder
- sonstige (z. B. Praktika- und Traineestellen)
Stellen mit einer vorgesehenen Beschäftigungsdauer von mehr als sieben Kalendertagen, die den Arbeitsagenturen und den gemeinsamen Einrichtungen zur Besetzung gemeldet wurden.
Die regionale Zuordnung der gemeldeten Arbeitsstellen erfolgt nach dem Arbeitsort.
Langzeitarbeitslose
Langzeitarbeitslose sind diejenigen Personen, die ein Jahr und länger arbeitslos sind (§ 18 Abs. 1 SGB III).
Leistungsberechtigte
Als Leistungsberechtigte werden Personen in Bedarfsgemeinschaften verstanden, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II haben. Leistungsberechtigte lassen sich unterscheiden nach Regelleistungsberechtigten und sonstigen Leistungsberechtigten.
Nicht erwerbsfähige (Regel-)Leistungsberechtigte
Personen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft, die noch nicht im erwerbsfähigen Alter sind (unter 15 Jahren) oder die aufgrund ihrer gesundheitlichen Leistungsfähigkeit bzw. evtl. rechtlicher Einschränkungen nicht in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten, können Sozialgeld erhalten. Sie werden als nicht erwerbsfähige (Regel‑)Leistungsberechtigte bezeichnet.
Innerhalb der Grundsicherungsstatistik SGB II werden Personen nur dann als nicht erwerbsfähige (Regel‑)Leistungsberechtigte ausgewiesen, wenn sie Sozialgeld beziehen.
Nicht Leistungsberechtigte
Nicht Leistungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Dabei lassen sich vom Leistungsanspruch ausgeschlossene Personen und Kinder ohne Leistungsanspruch voneinander unterscheiden.
Pendelnde
Pendelnde im Sinne der Beschäftigungsstatistik sind alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, deren Arbeitsort sich vom Wohnort unterscheidet. Ob und wie häufig gependelt wird, ist aus dem Blickwinkel der Beschäftigungsstatistik unerheblich.
Einpendelnde sind sozialversicherungspflichtig Beschäftigte mit dem Arbeitsort München und einem Wohnort (Hauptwohnsitz) außerhalb Münchens.
Auspendelnde sind sozialversicherungspflichtig Beschäftigte mit Wohnort (Hauptwohnsitz) München und einem Arbeitsort außerhalb Münchens.
Personen in Bedarfsgemeinschaften
Innerhalb der Grundsicherungsstatistik SGB II lassen sich die Personen in Bedarfsgemeinschaften wie folgt differenzieren:
Personen in Bedarfsgemeinschaften (PERS) sind Leistungsberechtigte (LB) und Nicht Leistungsberechtigte (NLB)
Unter Leistungsberechtigte fallen:
- Regelleistungsberechtigte (RLB) und
- Sonstige Leistungsberechtigte (SLB)
Davon fallen unter die Regelleistungsberechtigte (RLB) die
- erwerbsfähige (Regel-) Leistungsberechtige (ELB)
- nicht erwerbsfähige (Regel-) Leistungsberechtigte (NEF)
unter die Sonstige Leistungsberechtigte (SLB)
- erwerbsfähige sonstige Leistungsberechtige (ESLB)
- nicht erwerbsfähige sonstige Leistungsberechtigte (NESLB)
Nicht Leistungsberechtigte (NLB) sind
- vom Leistungsanspruch ausgeschlossene Personen (AUS)
- Kinder ohne Leistungsanspruch (KOL)
Regelleistungsberechtigte
Regelleistungsberechtigte sind Personen mit Anspruch auf Gesamtregelleistung also Bürgergeld nach dem SGB II (vor 2023: Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld). Dazu zählen Personen, die Anspruch auf folgende Leistungsarten haben:
- Regelbedarf Sozialgeldfür erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (§§ 20, 23 SGB II)
- Mehrbedarfe (§ 21 SGB II)
- laufende und einmalige Leistungen für Unterkunft und Heizung einschließlich
- Nachzahlung von Heiz- und Betriebskosten sowie Heizmittelbevorratung,
- Wohnbeschaffungskosten, Mietschulden und Instandhaltungs- und Reparaturkosten
- bei selbst bewohntem Wohneigentum (§ 22 SGB II)
- befristeter Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld (§ 24 SGB II a.F., entfallen ab 1. Januar 2011)
Schwerbehinderte
Schwerbehinderte Menschen – im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX – sind Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50. Den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können.
Sonstige Leistungsberechtigte
Zu den sonstigen Leistungsberechtigten gehören alle Leistungsberechtigten, die keinen Anspruch auf Gesamtregelleistung (Bürgergeld, vor 2023: Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) haben, dafür jedoch ausschließlich eine der folgenden Leistungen erhalten:
- abweichend zu erbringende Leistungen nach § 24 Abs. 3 SGB II, wie z.B. Erstausstattung der Wohnung
- Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 SGB II
- Leistungen für Auszubildende nach § 27 SGB II
- Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II.
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte
Zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen insbesondere
- Auszubildende,
- Altersteilzeitbeschäftigte (siehe Altersteilzeit),
- Praktikant*innen,
- Werkstudent*innen,
- Personen, die aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Ableistung von gesetzlichen Dienstpflichten (z. B. Wehrübung) einberufen werden,
- behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen (seit der Revision im August 2014),
- Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen (seit der Revision im August 2014) sowie
- Personen, die ein freiwilliges soziales, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst ableisten (seit der Revision im August 2014).
Nicht zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gezählt werden im Rahmen der Beschäftigungsstatistik die geringfügig Beschäftigten, da für diese nur pauschale Sozialversicherungsabgaben zu leisten sind. Nicht einbezogen sind zudem Beamt*innen, Selbständige und mithelfende Familienangehörige, Berufs- und Zeitsoldat*innen, sowie Wehr- und Zivildienstleistende.
Die wirtschaftssystematische Zuordnung der Beschäftigten erfolgt nach dem wirtschaftlichen Schwerpunkt des Betriebes (örtliche Einheit), die regionale Zuordnung nach dem Arbeitsort (Sitz des Betriebs) oder Wohnort.
Ausgewiesen werden beschäftigte Personen (nicht Beschäftigungsfälle); Personen mit mehreren versicherungspflichtigen Tätigkeiten werden nur einmal erfasst. Bei der Darstellung von Ergebnissen nach Wirtschaftsabteilungen sind die Personen "ohne Angabe" dem Verarbeitenden Gewerbe zuzuschlagen.
Vollzeitbeschäftigt sind alle mit voller Wochenarbeitszeit und teilzeitbeschäftigt alle mit weniger als der vollen Wochenarbeitszeit Beschäftigten.
Archiv
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Aktuelle und historische Berichte
Alle Artikel sind nach dem Erscheinungsjahr und der Nummer des Heftes aufgelistet und werden als pdf-Download zur Verfügung gestellt.
1997/7 - Die Arbeitslosen in München nach Stadtbezirken
1996/2 - Wirtschaftslage und Arbeitsmarkt in München - ein 10-Jahres-Vergleich
1995/1 - Die Auspendler Münchens
1994/5 - Die innerstädtischen Berufs- und Ausbildungspendler
1993/10 - Arbeitsmarktdaten für München
1992/6 - Neues zur Einpendlerstatistik
1991/12 - Die Region 14 im Vergleich der Arbeitsstättenzählungen von 1970 bis 1987
1991/5 - Beschäftigte und Arbeitsstätten in München seit 1950
1977/8 - Die Arbeitslosigkeit in der Stadt und im Landkreis München Ende Juli 1977
1977/7 - Die Arbeitslosigkeit in München und in der Region 14 Ende 1976
1976/2 - Die Beschäftigten im Arbeitsamtsbezirk München im Sommer 1975
1975/10 - Jugendarbeitslosigkeit im Arbeitsamtsbezirk München
1974/4 - Die Entwicklung der Arbeitslosenzahlen in den letzten zwei Jahren
1973/6 - Darstellung zur Münchener Pendlerstatistik
1972/2 - Die Einpendler nach München (Ergebnisse der Volkszählung vom 27. Mai 1970)
1963/9-10 - Weitere Ergebnisse der Arbeitsstättenzählung 1961
1963/9-10 - Wie kommen die Einpendler nach München und wo in der Stadt arbeiten sie?
1963/5 - Schwabing zieht auch Arbeitskräfte an!
1962/12 - Der tägliche Zustrom von Arbeitskräften in das südöstliche Industriegebiet Münchens
1962/9-10 - Rd. 114000 Einpendler nach München
1962/6 - Der Zustrom nach den Arbeitsplätzen im Industriegebiet Obersendling
1692/6 - Zustrom nach den Arbeitsplätzen im Industriegebiet Obersendling (Karte)
1961/11-12 - Die täglichen Arbeits- und Schulwege der Münchener
1961/10 - Die Arbeitsstätten und ihre Beschäftigten in München
1957/5 - Rd. 86000 Einpendler nach München!
1957/4 - Die täglichen Arbeitswege der erwerbstätigen Münchener
1956/4 - Sorgen um den Berufsnachwuchs in München
1954/9 - In welchen Frauenberufen sind die Heiratschancen am größten?
1953/4 - Männer- und Frauenarbeit in München nach Berufsabteilungen
1953/3 - Die Hausfrau und die Berufstätige in München
1952/12 - Lebensalter und Beruf
1952/5 - Die hunderterlei Berufe der Münchener
1952/3 - Der Einpendlerstrom nach München
1952/1 - Woher bezieht München Arbeitskräfte?
1951/7 - Die sog. Pendelwanderungen der Berufstätigen in München
1951/6 - Der tägliche Zustrom nach den Arbeitsplätzen im Münchener Stadtkern
1951/5 - Betriebe, Behörden, freie Berufe usw. in München
1951/3 - Zu einer Karte: "Arbeitsstättendichte" in München
1951/2 - Arbeitsmarkt, Bau- und Wohnungswesen
1948/12 - Münchener Berufe von A bis Z
1948/7 - Wohnungen und Arbeitsstätten in München
1948/5 - Die sogenannten Auspendler aus München
1948/4 - Münchens Berufsnachwuchs in Arbeiter- und Angestelltenberufen