Aktiv im Kampf gegen Korruption
Korruption führt zu finanziellen Schäden und Vertrauensverlust. Wir setzen uns daher aktiv für die Prävention und Bekämpfung von Korruption ein.
Landeshauptstadt München gegen Korruption
Bei Korruption in der öffentlichen Verwaltung geht es darum, dass ein öffentliches Amt oder eine öffentliche Funktion dazu benutzt wird, einen Vorteil für sich oder einen anderen zu erlangen. Dadurch entstehen für die öffentliche Verwaltung große materielle und immaterielle Schäden. Vor allem in der Kommunalverwaltung sind die Gefahren der Korruption hoch. Denn gerade dort besteht ein enger persönlicher Kontakt zwischen den handelnden Akteuren: Behördenvertreter*innen auf der einen und Verwaltungskund*innen auf der anderen Seite.
Oberbürgermeister Dieter Reiter und der Stadtrat sprechen sich entschieden gegen Korruption und für aktives und konsequentes Vorgehen in diesem Bereich aus.
Die Antikorruptionsstelle
Für die Antikorruptionsstelle (AKS) hat der Oberbürgermeister Jurist*innen abgestellt, die zentral für die Steuerung der Antikorruptionsarbeit verantwortlich sind: Nina Röhrle (Leitung), Martin Scepanek, Jenny Wieser und Marisa Gronenschild. Sie sind dem Gesamtstädtischen Antikorruptionsbeauftragten, Stadtdirektor Stephan Westermaier, unterstellt und haben eine Vielzahl von Aufgaben:
- bei der AKS laufen zentral alle städtischen korruptionsrelevanten Informationen zusammen; dadurch kann bei einschlägigen Vorkommnissen effizient und gezielt reagiert werden; anonyme Hinweise auf einen Korruptionsverdacht können über ein speziell hierfür eingerichtetes Telefon an die AKS gerichtet werden.
- die AKS unterstützt und berät die örtlichen Antikorruptionsbeauftragten (AKBs) in den verschiedenen Referaten; sie ist ihnen gegenüber weisungsbefugt.
- die AKS organisiert regelmäßig Informationsveranstaltungen zu aktuellen Fragestellungen.
- die AKS steht allen städtischen Beschäftigten zu sämtlichen Fragen rund um das Thema Korruption ohne Einhaltung des Dienstwegs zur Verfügung.
- die AKS schult städtische Beschäftigte, Führungskräfte und Personalvertretungen und hält auch extern Vorträge zum Thema Korruptionsprävention und -bekämpfung.
- die AKS entwickelt Präventionsmaßnahmen und Konzepte mit dem Ziel korruptionsanfällige Organisations- und Verfahrensstrukturen zu beseitigen.
- die AKS überwacht mit Hilfe der AKBs die Umsetzung der stadtweiten Vorgaben zur Korruptionsprävention und evaluiert diese regelmäßig.
- die AKS bearbeitet Stadtratsanfragen zur Antikorruptionsarbeit.
- die AKS ist zuständig für die dienstaufsichtliche Prüfung aller Korruptionssachverhalte bei der Stadt München.
Zudem ist die AKS Ansprechpartner für die staatlichen Ermittlungsbehörden, die vorbehaltlos und umfassend bei der Aufklärung von Korruptionssachverhalten unterstützt werden. Zwischen der AKS und den Ermittlungsbehörden besteht ein sehr gutes, enges und bewährtes Vertrauensverhältnis.
Das sagt der Oberbürgermeister Dieter Reiter
Korruption ist schädlich. Deshalb gibt es im öffentlichen Dienst Regelungen zum Umgang mit Geld-Zuwendungen und Geschenken. Diese Regeln schützen ein hohes Gut: Das Vertrauen der Bürger*innen darauf, dass die Beschäftigten im öffentlichen Dienst rechtmäßig und integer handeln. Dieses Vertrauen braucht ein gesunder Rechtsstaat als Grundlage.
Die Münchner Bürger*innen sind auf die Verwaltung der Landeshauptstadt angewiesen. Sie dürfen darauf vertrauen, dass wir sie professionell und objektiv behandeln. Und das können sie auch.
Die Antikorruptionsrichtlinie
Bei der Antikorruptionsrichtlinie handelt es sich um eine Dienstanweisung des Oberbürgermeisters. Sie gilt für alle städtischen Beschäftigten. Die Richtlinie beschreibt das Annahmeverbot von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen wie beispielsweise Bewirtungsangebote und Einladungen zu Veranstaltungen sowie die Ausnahmen davon.
In der Antikorruptionsrichtlinie (PDF, 848 KB) ist aufgeführt, wie städtische Beschäftigte mit Vorteilen jeder Art im Zusammenhang mit ihrer Arbeit umzugehen haben.
Generell gilt: Es ist der geringste Anschein zu vermeiden, für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Um jedes Risiko auszuschließen, sollten städtische Beschäftigte bei angebotenen Zuwendungen sehr zurückhaltend sein oder diese am besten konsequent ablehnen.
Städtische Beschäftigte – Was sie dürfen und was sie nicht dürfen
Städtische Beschäftigte dürfen im Zusammenhang mit ihrer Arbeit grundsätzlich keine Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile annehmen, es sei denn die Landeshauptstadt München hat dem vorher zugestimmt.
FAQs
Geld dürfen städtische Beschäftigte niemals annehmen.
Ebenso dürfen städtische Beschäftigte ohne vorherige Zustimmung keine Sachzuwendungen (Geschenke) annehmen, die einen Wert von 25 Euro übersteigen.
Ohne vorherige Zustimmung dürfen Sachzuwendungen (Geschenke) im Wert von bis zu 25 Euro einmal im Jahr pro Person oder Personengruppe angenommen werden.
Werden mehrere Geschenke gleichzeitig übergeben, müssen diese insgesamt abgelehnt werden, wenn der Gesamtwert 25 Euro überschreitet. In diesem Fall darf nicht nur ein Geschenk behalten werden. Ebenso wenig dürfen Geschenke mit einem Wert von mehr als 25 Euro auf mehrere Kollegen verteilt werden.
Sammelgeschenke, wie sie Lehrkräfte oft von den Eltern ihrer Schülerinnen und Schüler erhalten, dürfen einmal pro Jahr angenommen werden. Ein Sammelgeschenk darf ebenfalls den Wert von 25 Euro nicht übersteigen.
Wenn ein einzelner aus einer Gruppe, zum Beispiel ein Schüler einer Klasse ein Geschenk macht, wird dies der Gruppe, also allen Schülerinnen und Schülern der Klasse zugerechnet. Das heißt, dass das Geschenk eines einzelnen Schülers oder seiner Eltern demnach die restliche Klasse für weitere Geschenke in diesem Jahr sperrt.
Hier gilt das Gleiche wie bei Sachzuwendungen (Geschenken). Gutscheine und Freikarten dürfen bis zu einem Wert von 25 Euro nur einmal pro Jahr und Person oder Personengruppe angenommen werden.
Ein Geschenk, das zugeschickt wird, darf behalten werden, wenn der Wert nicht über 25 Euro liegt und es sich um das erste Geschenk von der Person oder Personengruppe im Kalenderjahr handelt.
Ist das Geschenk mehr wert als 25 Euro, ist ein schriftlicher Vermerk anzufertigen und beides an die Antikorruptionsbeauftragte oder den Antikorruptionsbeauftragten weiterzugeben.
Einladungen der öffentlichen Verwaltung, zum Beispiel durch eine andere Gemeinde oder Behörde, dürfen in angemessenem Umfang angenommen werden. Dazu bedarf es keiner vorherigen Zustimmung.
Bei Einladungen außerhalb der öffentlichen Verwaltung, zum Beispiel durch Unternehmen aus der freien Wirtschaft, muss vorab eine Zustimmung der Landeshauptstadt München eingeholt werden. Nur in zwei Fällen ist die Annahme angemessener Bewirtungen auch ohne vorherige Zustimmung zulässig:
- wenn die Teilnahme der Erfüllung dienstlicher Aufgaben dient und eine vorherige Zustimmung nicht mehr eingeholt werden kann (Spontaneinladung), oder
- wenn die Bewirtung im Rahmen von wiederkehrenden Arbeitstreffen, etwa durch Anbieten von Kaffee und Kuchen, erfolgt.
Veranstaltungen der öffentlichen Verwaltung dürfen ohne vorherige Zustimmung besucht werden.
An Fort- und Weiterbildungen ist die Teilnahme auch außerhalb der öffentlichen Verwaltung gestattet, wenn die/der jeweilige Vorgesetzte das dienstliche Interesse hieran vorab bejaht hat.
In allen anderen Fällen bedarf es vorab einer Zustimmung.
Geschenke unter städtischen Beschäftigten zu üblichen Anlässen wie zum Beispiel Geburtstagen sind ohne vorherige Zustimmung erlaubt, wenn sie sich im angemessenen Umfang bewegen.
Eine Zuwendung kann grundsätzlich als steuerpflichtige Einnahme gelten. Einzelheiten dazu sollten mit dem zuständigen Finanzamt geklärt werden.
Weitere Maßnahmen zur Korruptionsprävention und -bekämpfung
Als eine der größten Stadtverwaltungen Deutschlands hat München eine Vorbildfunktion. Um Korruption zu verhindern und zu bekämpfen, wurde vom Stadtrat das oben dargestellte Paket von Maßnahmen beschlossen.
Gesetzliche Grundlagen
Darauf basiert die Richtlinie zur Antikorruption
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
§ 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
Beamtenstatusgesetz
§ 42 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
(1) 1Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. 2Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn.
(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht der Verfall angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist.
Strafgesetzbuch
§ 331 Vorteilsannahme
(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
§ 332 Bestechlichkeit
(1) 1Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 3Der Versuch ist strafbar.
(2) 1Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. 2In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,
- bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
- soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.
§ 357 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat
(1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen lässt, hat die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt.
(2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtsträger Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrolle über die Dienstgeschäfte eines anderen Amtsträgers übertragen ist, sofern die von diesem letzteren Amtsträger begangene rechtswidrige Tat die zur Aufsicht oder Kontrolle gehörenden Geschäfte betrifft.
Kontakt
Antikorruptionsstelle der Landeshauptstadt München
Über das elektronische Hinweissystem der Antikorruptionsstelle können Sie digital und rund um die Uhr Meldungen zu einem Korruptionssachverhalt abgeben. Dabei können Sie auch anonym bleiben, beachten aber bitte die Hinweise dazu auf der Meldeseite. Das Hinweissystem ist unter muenchen.integrityline.app oder über den QR-Code erreichbar.
Bei einem Korruptionsverdacht im Zusammenhang mit Beschäftigten der Landeshauptstadt München können Sie sich auch über das Antikorruptionstelefon unter folgender Nummer anonym und kostenfrei an die Antikorruptionsstelle wenden:
Telefon: 0800 – 233 1233
Die speziell hierfür eingerichteten Telefone haben kein Display und sind analog geschaltet, so dass Ihre Rufnummer nicht erkennbar ist. Falls Sie kein Gespräch führen wollen, können Sie außerhalb der Geschäftszeiten anrufen und auf unsere Mailbox sprechen.
Anschrift
Antikorruptionsstelle der Landeshauptstadt München
Marienplatz 8
80331 München
E-Mail: antikorruptionsstelle@muenchen.de